Nimmt ein Dritter an einer Urheberrechtsverletzung nicht unmittelbar teil, erbringt aber entsprechend qualifizierte Tathandlungen, die maßgeblichen Einfluss auf den organisatorischen und technischen Rahmen haben, so haftet er als Mittäter für den Rechtsverstoß (LG Köln, Urt. v. 06.01.2022 - Az.: 14 O 38/19).
Die Haupttat war die unerlaubte Vervielfältigung einer Spiele-Software. Die Beklagten wollten für das bekannte Computerspiel eine Automatisierungssoftware (sog. Bot) herstellen und vertreiben und mussten dafür in die Urheberrechte der Klägerin eingreifen.
Im Rahmen dieses Prozesses stellte sich nun die Frage, ob neben der eigentlichen Firma auch Dritter in Anspruch genommen werden konnte, die entsprechende Tathandlungen begangen haben.
Das LG Köln hat diese Frage bejaht:
"Der Beklagte zu 2) hat durch die Beauftragung des Zeugen T mit dem Projektmanagement und der Kommunikation in die Entwickler-Szene ganz maßgeblichen Einfluss auf das Zustandekommen der Rechtsverletzung in Form der Vervielfältigung der zugunsten der Klägerin urheberrechtlich geschützten Client-Software des Computerspiels Q sowie der dort implementierten audiovisuellen Elemente genommen. Die streitgegenständliche Urheberrechtsverletzung erfolgte im Rahmen der fortlaufenden Aktualisierung und Anpassung der von der Beklagten zu 1) angebotenen Produkte und im gemeinschaftlichen Zusammenwirken zwischen dem Beklagten zu 2) und dem Zeugen T (...)."
Und weiter:
"Der Beklagte zu 2) besaß daher ein maßgebliches eigenes Tatinteresse und war in die tatverantwortliche Organisation involviert.
Er wurde vom Zeugen T fortlaufend über die Entwicklungen bei den relevanten Computerspielen informiert und initiierte durch Beauftragung des Entwicklers F erst die kontinuierliche Umgehung von Sicherungsmechanismen, welche die Klägerin zum Schutz ihres originären Spielkonzeptes vornahm. Die Beklagten boten dabei die technische und finanzielle Infrastruktur für die Tätigkeit des Zeugen T und des Entwicklers F . Der Beklagte zu 2) wurde vom Zeugen T auch unmittelbar informiert, nachdem eine erneute Anpassung an das neue Update der Klägerin am 22.03.2018 nicht mehr glückte.
Dies zeigt, dass der Beklagte zu 2) unmittelbar in die Vorgänge einbezogen war, in deren Rahmen die Rechtsverletzung erfolgte, und widerlegt die Behauptung, der Beklagte zu 2) habe lediglich noch kaufmännische Funktionen erfüllt. Die Durchführung der Urheberrechtsverletzung war – in Ansehung des vorgehend im Einzelnen beschriebenen Ablaufs – maßgeblich auch vom Willen des Beklagten zu 2) abhängig. Dieser nahm durch Finanzierung und Bereitstellung einer Infrastruktur sowie psychisch in hohem Maße Einfluss auf die Verwirklichung der Urheberrechtsverletzung und erbrachte so zusätzlich über die Beteiligung an der Gesamtplanung hinaus einen bedeutenden objektiven Tatbeitrag."
Mit anderen Worten: Wer maßgeblich Anteil und Einfluss auf die Verwirklichung der Urheberrechtsverletzung hat, haftet auch dann als Mittäter, wenn er die eigentliche Tat gar nicht selbst verwirklicht hat.