Ansprüche aus der DSGVO (z.B. Auskunft oder Schadensersatz) können durch arbeitsvertragliche Ausschlussfristen ausgeschlossen werden können (LAG Hamburg, Urt. v. 11.06.2024 - Az.: 3 SLa 2/24).
Eine ehemalige Arbeitnehmerin klagte gegen ihren früheren Arbeitgeber auf Urlaubsabgeltung für mehrere Jahre. Der Arbeitgeber wies die Forderungen mit Verweis auf die arbeitsvertraglich vereinbarten Ausschlussfristen zurück.
Dazu hieß es im Arbeitsvertrag:
Im Arbeitsvertrag war geregelt, dass Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden müssen, andernfalls verfallen sie.
"§ 13 Ausschlussfristen
(1) Alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verhindung stehen, verfallen, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich oder in Textform (§ 126 BGB) geltend gemacht werden.
(2) Lehnt die Gegenseite den Anspruch ab oder erklärt sie sich nicht innerhalb von zwei Wochen nach der Geltendmachung des Anspruchs, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von drei Monaten nach der Ablehnung oder dem Fristablauf gerichtlich erhoben wird.
(3) Diese Ausschlussklausel gilt nicht für Ansprüche, die auf eine Haftung wegen vorsätzlichen Handelns beruhen. Des Weiteren gilt diese Ausschlussklausel nicht für Ansprüche auf Vergütung der Arbeitsleistung in Höhe des jeweiligen gesetzlichen Mindestlohns."
Die Klägerin war der Ansicht, dass diese Vereinbarung unwirksam sei, weil der Ausschluss auch die gesetzliche zwingenden DSGVO-Ansprüche mit erfasse.
Dieser Ansicht folgte das LAG Hamburg jedoch nicht und wies die Klage ab.
Ansprüche aus der DSGVO (z. B. Auskunftsansprüche und Schadensersatz) könnten grundsätzlich auch in Ausschlussfristen einbezogen werden, so dass Gericht, solange diese nicht gegen unionsrechtliche Grundsätze wie den Effektivitätsgrundsatz verstießen.
Die in der DSGVO enthaltenen Ansprüche würden durch die vorliegende Regelung nicht übermäßig erschwert oder unmöglich gemacht.
"Die DSGVO und deren Erwägungsgründe treffen allerdings selbst keine Aussage zur Disposivität der in der DSGVO niedergelegten Betroffenenrechte (…). Fehlt es an einer unionsrechtlichen Regelung des
Verfahrens der Rechtsdurchsetzung, ist es nach ständiger Rechtsprechung des EuGH entsprechend dem Grundsatz der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung, die Verfahrensmodalitäten auszugestalten, die den Schutz der dem Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten (…).Die getroffenen Regelungen dürfen jedoch nicht ungünstiger sein als diejenigen, die gleichartige Sachverhalte innerstaatlicher Art regeln (Äquivalenzgrundsatz), und die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsgrundsatz)".
Und weiter:
"Der Grundsatz der Äquivalenz ist gewahrt. Die Regelung in § 13 ArbV unterscheidet nicht zwischen Ansprüchen, die auf Unionsrecht beruhen und solchen, die einen ähnlichen Gegenstand und Rechtsgrund haben und aus innerstaatlichem Recht resultieren (…).
Die vertragliche Regelung verstößt auch nicht gegen den Grundsatz der Effektivität. Die Festsetzung von angemessenen Ausschlussfristen ist als ein Anwendungsfall des grundlegenden Prinzips der Rechtssicherheit grundsätzlich mit dem Erfordernis der Effektivität vereinbar (…). Derartige Fristen sind nicht geeignet, die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte praktisch unmöglich zu machen oder übermäßig zu erschweren."
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Es läuft vor dem BAG das Revisionsverfahren (9 AZR 152/24).