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Kategorie: Datenschutzrecht

OLG Düsseldorf: DSGVO-Auskunftsverlangen nicht durch anderweitige Nutzung der Informationen ausgeschlossen

Ein DSGVO-Auskunftsrecht besteht unabhängig davon, ob die erhaltenen Daten für andere Zwecke, wie z. B. Klagevorbereitungen, genutzt werden sollen.

Das OLG Düsseldorf hat in einer aktuellen Entscheidung klargestellt, dass ein DSGVO-Auskunftsverlangen nicht dadurch ausgeschlossen wird, dass (möglicherweise) eine anderweitige Nutzung der Informationen beabsichtigt ist (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 02.12.2024 - Az.: 16 W 93/23).

Ein Kläger forderte von der Beklagten, die ein Online-Glücksspiel anbot, auf Basis der DSGVO Auskunft über seine Spiel- und Zahlungshistorie. Die Beklagte befürchtete, dass der Beklagte damit nur eine Klage auf Rückzahlung verlorener Spieleinsätze vorbereite.

Die Düsseldorfer Richter haben klargestellt, dass grundsätzlich eine Auskunft zu erteilen sei. Art. 15 DSGVO sei nicht an andere Voraussetzungen geknüpft und werde insbesondere nicht durch die Tatsache ausgeschlossen, dass die so erlangten Daten für andere Zwecke verwendet würden:

"Es steht einem Auskunftsanspruch aus Art. 15 Abs. 1 DS-GVO auch nicht entgegen, wenn sich die betroffene Person – wie bei einer sogenannten pre-trial discovery – dadurch Erkenntnisse zur Bezifferung eines Zahlungsantrags erhofft. 

Der in Art. 15 Abs. 1 DS-GVO normierte Auskunftsanspruch ist nicht an die Voraussetzung geknüpft, dass die betroffene Person mit den erwünschten Angaben und Informationen in bestimmter Weise verfährt (…). 

Das Recht auf Auskunft über die Verarbeitung personenbezogener Daten nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO besteht in den Grenzen des Art. 12 Abs. 5 DS-GVO unabhängig von den mit der Auskunft verfolgten Zwecken."

Und weiter:

“Der Auskunftsanspruch ist auch weder davon abhängig, dass die betroffene Person ihn begründet (vgl. EuGH, Urteil vom 26. Oktober 2023 – C-307/22, juris, Rn. 38 und 43), noch an die Voraussetzung gebunden, dass dem Betroffenen die erfragten Daten und Informationen gänzlich unbekannt sind (…).”

 

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