Das AG München (Urt. v. 08.10.2012 - Az.: 1111 Cs 404 Js 44538/07) hat entschieden, dass sich der ehemalige Betreiber des Internet-Portals "uploaded.to" wegen gewerbsmäßiger Urheberrechtsverletzungen strafbar gemacht hat. Er wurde zu einer Geldstrafe von 360 Tagessätze a 400,- EUR, also insgesamt 144.000,- EUR, verurteilt.
Gegen den ehemaligen Betreiber des Internet-Portals "uploaded.to" war ein Strafbefehl wegen gewerbsmäßiger Urheberrechtsverletzungen ergangen.
Das Gericht sah insbesondere die Vergütungsregelungen des Portals als kritisch an. "uploaded.to" habe durch den Umstand, dass User, die besonders beliebte Downloads einstellten, eine erhöhte Vergütung erhielten, den gezielten Anreiz zu Rechtsverletzungen gesetzt.
Da es regelmäßig zu wiederholten Urheberrechtsverletzungen gekommen sei, habe der Angeklagte diese Verstöße bewusst in Kauf genommen, um Einnahmen zu erzielen.
Der Angeklagte ging gegen den Strafbefehl nur hinsichtlich der Höhe vor. Inhaltlich hingegen akzeptierte er die Verurteilung. Das AG München blieb bei der Einschätzung der Geldstrafe der Höhe nach, so dass der Angeklagte zu einer Geldstrafe von 144.000,- EUR verurteilt wurde.
Dabei berücksichtigte das Gericht insbesondere die im Facebook-Auftritt des Angeklagten wiedergegebenen Fotos:
"Aufgrund in der Hauptverhandlung in Augenschein genommener Lichtbilder, die den Facebook-Auftritt des Angeklagten sowie sein Fahrzeug, einen Lamborghini, zeigen, geht das Gericht aufgrund des sichtbaren luxuriösen Lebensstils des Angeklagten davon aus, dass er weitere Einkünfte hat als sein Geschäftsführergehalt.
Das Gericht ging im Wege der Schätzung (...) von einem monatlichen Nettoeinkommen in Höhe von zumindest 12.000 Euro aus. Dies insbesondere auch deshalb, weil der Verfahrensakte zu entnehmen ist, dass der Angeklagte in der Vergangenheit immense Einnahmen durch Internetplattformen verdient hat und sein Lebensstil keinerlei Hinweise auf Einbußen zulässt."
Die Höhe der Geldstrafe ist noch nicht rechtskräftig, da von der Verteidigung Berufung eingelegt wurde.
Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Leider enthält die Entscheidung des AG München - bedingt durch das Verfahren - keine wirkliche Auseinandersetzung mit der spannenden Frage, ab wann ein Sharehosting-Dienst strafrechtlich für die Urheberrechtsverletzungen Dritter haftet. So finden sich auch keine Ausführungen zu den Haftungsprivilegien des TMG.
Die Entscheidung zeigt aber, dass die Betreiber von Sharehosting-Diensten auch in Deutschland durchaus mit erheblicher strafrechtlicher Verfolgung zu rechnen haben.