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Kategorie: Onlinerecht

AG Hamburg: Erneut: Bei Online-Textklau sind DJV-Tarife anwendbar: 200,- EUR Schadensersatz

Das AG Hamburg hat in einem weiteren von uns betreuten Fall erneut entschieden, dass wer urheberrechtlich geschützte Rechts-News online übernimmt, sich unterlassungs- und schadensersatzpflichtig macht <link http: www.online-und-recht.de urteile bei-online-textklau-gelten-die-djv-tarife-amtsgericht-hamburg-20150806 _blank external-link-new-window>(AG Hamburg, Urt. v. 06.08.2015 - Az.: 4 C 15/15).

Die Beklagte, eine Rechtsanwalts-Kanzlei, hatte für ihre gewerblichen Zwecke ungefragt urheberrechtlich geschützte Rechts-News der Klägerin übernommen.

Das AG Hamburg verurteilte die Beklagte u.a. zur Zahlung von Schadensersatz pro übernommener News. Das Gericht bewertete eine Summe von 200,- EUR - errechnet auf Basis der Tarife des Deutschen Journalisten-Verbandes (DJV) - für angemessen. Es verwies dabei auf die erst kürzlich von uns erwirkte Entscheidung des AG Hamburg <link http: www.online-und-recht.de urteile anwendbarkeit-der-djv-tarife-bei-online-textklau-amtsgericht-hamburg-20150123 _blank external-link-new-window>(Urt. v. 23.01.2015 - Az.: 35a C 46/14).

In einem Hinweisbeschluss v. 26.06.2015 wies das AG Hamburg auf Folgendes hin:

"Die Schutzfähigkeit des streitgegenständlichen Textes dürfte gegeben sein. Im Bereich der Schriftwerke ist die Schutzgrenze nach allgemeiner Meinung niedrig anzusetzen, so dass auch die so genannte "kleine Münze" des Urheberrechts geschützt wird. Das Klagemuster beruht auf einer persönlichen, geistigen Schöpfung im Sinne der hierzu ergangenen Rechtsprechung.

Auf fehlendes Verschulden vermag sich die Beklagte nicht zu berufen. Beim Verschulden gilt im Urheberrecht ein strenger Maßstab. Grundsätzlich werden im Urheberrecht ebenso wie im Wettbewerbsrecht an die Beachtung der erforderlichen Sorgfalt strenge Anforderungen gestellt (...). Der Handelnde muss alle ihm zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um die Rechtmäßigkeit seines Handelns zu überprüfen (...).

Die Beklagte ist insoweit verantwortlich für die vcn ihr genutzten Inhalte. Wenn sie sich hierfür Dritter bedient, hat sie für deren Verhalten einzustehen bzw. deren Angaben, es handele sich um selbstverfasste Texte, überprüfen. Selbst bei Einschaltung professioneller Anbieter von entsprechenden Internetdienstleistungen ist eine Exkulpation regelmäßig ausgeschlossen (...)Dies muss erst recht gegenüber Rechtsreferendaren gelten.

Die Höhe der geforderten Beträge dürfte nicht zu beanstanden sein. Der Gegenstandswert der Abmahnung entspricht, gerade unter Berücksichtigung dessen, dass es sich vorliegend nicht um eine private Nutzung handelt, wohl dem Streitwertgefüge Hamburger Gerichte.

Der Schadenersatzbetrag dürfte angesichts des Verweises der Klägerin auf K 17 (<link http: www.online-und-recht.de urteile anwendbarkeit-der-djv-tarife-bei-online-textklau-amtsgericht-hamburg-20150123 external-link-new-window external link in new>AG Hamburg, Urteil v. 23.01.2015 - Az.: <link http: www.online-und-recht.de urteile anwendbarkeit-der-djv-tarife-bei-online-textklau-amtsgericht-hamburg-20150123>35a C 46/14) wohl auch angemessen angesetzt sein. Das Gericht kann vor diesem Hintergrund derzeit nur zu einem Anerkenntnis raten."

Nach diesem gerichtlichen Hinweis erkannte die Beklagte die Ansprüche an. Da es sich um ein Anerkenntnisurteil handelt, enthält es weder einen Sachverhalt noch Entscheidungsgründe.

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