Ein Fernwärme-Unternehmen muss auf seiner Homepage in allgemein verständlicher Form über die Netzverluste pro Jahr informieren. Es genügt nicht, die Netzverluste in absoluten Zahlen anzugeben, sondern es bedarf vielmehr entsprechender Bezugsgrößen (LG Düsseldorf, Urt. v. 28.03.2024 - Az.: 14c O 24/23).
Die Beklagte war die Fernwärme Duisburg GmbH und gab auf ihrer Webseite folgende Informationen an:
“Auf Grundlage der AVBFernwärmeV § 1a (2) veröffentlicht die Fernwärme Duisburg GmbH für das Netzgebiet Mitte-Süd-West und Hamborn ihre Netzverluste: Netzverlust 105.419 MWh.*
Auf Grundlage der AVBFernwärmeV § 1a (2) veröffentlicht die Fernwärme Duisburg GmbH für das Netzgebiet Walsum und Homberg ihre Netzverluste: Netzverlust 39.245 MWh.*"
★ Netzverlust in Megawattstunden pro Jahr als Differenz zwischen Wärme- Netzeinspeisung und nutzbarer Wärme."
Die klägerischer Verbraucherzentrale sah darin einen Verstoß gegen § 1a Abs. 2 AVBFernwärmeV:
"AVBFernwärmeV
§ 1a Veröffentlichungspflichten
(1) Das Fernwärmeversorgungsunternehmen hat in leicht zugänglicher und allgemein verständlicher Form in jeweils aktueller Fassung seine allgemeinen Versorgungsbedingungen, einschließlich der dazugehörenden Preisregelungen, Preisanpassungsklauseln und Preiskomponenten, sowie eindeutige Verweise auf die Quellen verwendeter Indizes und Preislisten barrierefrei im Internet zu veröffentlichen.
(2) Das Fernwärmeversorgungsunternehmen hat zudem Informationen über die Netzverluste in Megawattstunden pro Jahr als Differenz zwischen der Wärme-Netzeinspeisung und der nutzbaren Wärmeabgabe im Internet in leicht zugänglicher und allgemein verständlicher Form zu veröffentlichen. Die Wärmeabgabe entspricht der vom Kunden und vom Versorger für eigene Einrichtungen entnommenen Wärme."
Die Klägerin sah diese gesetzlichen Vorgaben nicht eingehalten.
Indem die Beklagte lediglich die Netzverluste pauschal in Megawattstunden ohne jedweden Zusammenhang und ohne jedwede Bezugsgröße angebe, fehle es an der relativen Angabe als Differenz zwischen der Wärme-Netzeinspeisung und der nutzbaren Wärmeabgabe. Sinn und Zweck der Regelung sei es, Verbraucher über die Gesamtenergieeffizienz zu informieren, wofür die bloße Angabe absoluter Verluste in Megawattstunden pro Jahr gerade nicht ausreichend sei.
Diesen Standpunkt teilte auch das LG Düsseldorf und verurteilte das Unternehmen zur Unterlassung:
"Die bloße Angabe der Netzverluste der von der Beklagten angebotenen Fernwärme als absolute Zahl in Megawattstunden pro Jahr ohne Angabe der diesem Wert als Differenz zugrundeliegenden Werte der Wärme-Netzeinspeisung und der nutzbaren Wärmeabgabe begründet einen Verstoß gegen die Veröffentlichungspflicht des § 1a Abs. 2 AVBFernwärmeV. (…)
Die Auslegung von § 1a Abs. 2 AVBFernwärmeV ergibt, dass neben der Angabe des absoluten Netzverlustes in Megawattstunden pro Jahr die diesem Wert als Differenz zugrundeliegenden Werte der Wärme-Netzeinspeisung und der nutzbaren Wärmeabgabe angegeben werden müssen (…). Diese Informationen ermöglichen insbesondere die Ermittlung des relativen Netzverlustes, der dem Verbraucher einen Vergleich der verschiedenen Fernwärmeanbieter im Hinblick auf den Wärmeverlust ermöglicht."
Und weiter:
"Die bloße Veröffentlichung der Netzverluste als absolute Zahl weist für sich genommen jedoch keinen Informationswert für den Verbraucher über die Effizienz des Netzes auf und trägt deshalb nicht zur Transparenz der Effizienz im Fernwärmebereich bei. (…)
So kann der Verbraucher etwa im vorliegenden Fall aus den Angaben der Beklagten, dass der Netzverlust im Netzgebiet Mitte-Süd-West und Hamborn 105.419 MWh und im Netzgebiet Walsum und Homberg 39.245 MWh betrug, nichts ableiten.
Erst im Verhältnis zur Wärme-Netzeinspeisung des jeweiligen Netzgebietes erhält dieser Wert für den Verbraucher einen Aussagewert und ermöglicht die Berechnung des relativen Netzverlustes als Prozentangabe, der einen Vergleich zwischen Netzgebieten und Fernwärmeversorgungsunternehmen ermöglicht. Auch die Verordnungsbegründung zieht den Wert des relativen Netzverlustes als aussagekräftig heran, wenn ein Handlungsbedarf daraus abgeleitet wird, dass die Netzverluste in den letzten Jahren mit 13 Prozent im Bundesdurchschnittweitgehend konstant geblieben seien (…)."