Die vor kurzem ergangene Entscheidung des EuGH, wonach Framing grundsätzlich keine Urheberrechtsverletzung ist, ist auf Online-Fotoklau-Fälle nicht übertragbar <link http: www.online-und-recht.de urteile _blank external-link-new-window>(OLG Düsseldorf, Urt. v. 16.06.2015 - Az.: I-20 U 203/14).
Der EuGH hat Ende letzten Jahres in der sog. <link http: www.online-und-recht.de urteile _blank external-link-new-window>"BestWater"-Entscheidung geurteilt, dass Framing keine Urheberrechtsverletzung darstellt. Siehe ausführlich dazu unseren Aufsatz <link http: www.suchmaschinen-und-recht.de aufsaetze ist-framing-erlaubt external-link-new-window>"Framing erlaubt? Oder: Darf ich nach der EuGH-Entscheidung nun ohne Probleme fremde Inhalte framen?".
Die Düsseldorfer Richter hatten nun zu beurteilen, ob diese Grundsätze auch auf die Fälle übertragbar sind, bei denen der Beklagte ein fremdes Foto übernimmt und bei sich auf der eigenen Homepage platziert. Die Einbindung erfolgte dabei nicht mittels Framing, sondern der Webseiten-Betreiber lud das Bild auf den eigenen Server hoch und verlinkte es dann.
Der Beklagte berief sich auf die <link http: www.online-und-recht.de urteile _blank external-link-new-window>"BestWater"-Entscheidung und sah in seinem Handeln keinen Rechtsverstoß.
Das OLG Düsseldorf folgte dieser Ansicht nicht, sondern lehnte eine Übertragbarkeit der Grundsätze aus der <link http: www.online-und-recht.de urteile _blank external-link-new-window>"BestWater"-Entscheidung eindeutig ab. Maßgeblich an dem EuGH-Fall, so die Robenträger, sei gewesen, dass es durch die Framing-Technik zu keiner neuen Kopie des Werkes gekommen sei, sondern es sei einfach das Original in die eigene Seite eingebettet worden.
Im vorliegenden Fall sei dies aber anders: Hier habe der Beklagte die Datei auf dem eigenen Server platziert, so dass es zu einer Kopie des ursprünglichen Werkes gekommen sei. In einer solchen Konstellation sei von einer Urheberrechtsverletzung auszugehen.