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Kategorie: Onlinerecht

AG Berlin: Freier WLAN-Betreiber haftet lediglich wie ein Access-Provider

Der Betreiber eines freien WLAN haftet lediglich wie ein Access-Provider und kann sich damit auf umfangreiches Haftungs-Privilegien berufen (<link http: www.online-und-recht.de urteile betreiber-eines-oeffentlichen-wlan-hat-haftungsprivilegien-eines-access-providers-amtsgericht-berlin-20141217 _blank external-link-new-window>AG Berlin, Beschl. v. 17.12.2014 - Az.: 217 C 121/14).

Der Kläger, der Betreiber eines freien WLAN-Netzes aus dem Freifunker-Bereich, war abgemahnt wurden, weil über seinen Zugang Urheberrechtsverletzungen begangen wurden.

Im Rahmen einer gerichtlichen Auseinandersetzung stellte das AG Berlin nun fest, dass der Kläger weder als Täter noch als Mitstörer für diese Rechtsverstöße haftet.

Interessant sind insbesondere die Ausführungen zur fehlenden Mitstörer-Haftung. Danach wendet das Gericht die gleichen Haftungs-Privilegien, die für Access-Provider gelten, auch für den Kläger an und verneint deswegen eine Verantwortlichkeit.

Es bestünde keine grundsätzlich Kontrollpflicht. Auch eine generelle Sperrungspflicht von typischen Ports zur Unterbindung der Nutzung von Tauschbörsen existiere nicht, so das Gericht.

Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Inhaltlich ist die Entscheidung sicherlich gut vertretbar und spricht das alte Dilemma in der derzeitigen Rechtsordnung an, dass kommerzielle Access-Provider privilegiert werden, während "private Access-Provider" die volle Verantwortlichkeit übernehmen müssen.

Der Beschluss krankt jedoch an mehreren Dingen:

So stützt sich das Gericht zum einen bei seiner Begründung maßgeblich auf die Regelungen des TDG (= Teledienstegesetz). Dieses Gesetz ist jedoch seit 2007 (!) außer Kraft getreten. An der inhaltlichen Argumentation ändert dies jedoch nichts, da die Nachfolge-Regelungen des Telemediengesetz (TMG) fast identisch sind.

Zum anderen verkennt das Gericht im vorliegenden Fall die konkrete Beweislast. Da der Abgemahnte hier als Kläger aufgetreten ist, träfe ihn die Beweislast darzulegen, dass nicht er gehandelt hat. Dies verkennt das AG Berlin und nimmt eine Beweislast-Verteilung wie in einem "üblichen" Gerichtsprozess an, bei dem der Rechteinhaber als Kläger auftritt.

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