Ein Host-Provider haftet für die von seinem Kunden begangenen Urheberrechtsverletzungen, wenn er von den Rechtsverstößen Kenntnis erlangt und nichts weiter unternimmt <link http: www.online-und-recht.de urteile host-provider-haftet-ab-kenntnis-fuer-fremde-urheberrechtsverletzungen-landgericht-hamburg-20150918 _blank external-link-new-window>(LG Hamburg, Beschl. v. 18.08.2015 - Az.: 308 O 293/15).
Es ging um folgenden Sachverhalt: Ein Host-Provider wurde darüber informiert, dass einer seiner Kunden Urheberrechtsverletzungen beging. Der Provider unternahm jedoch nichts weiter.
Das Unternehmen, so das Landgericht Hamburg, sei verpflichtet gewesen, im Rahmen seiner vertraglichen Beziehungen auf den Kunden einzuwirken. Wäre der Kunde nicht einsichtig, sei der Provider letztlich sogar dazu angehalten, die Inhalte zu sperren.
Da die Firma diesen Pflichten nicht nachgekommen sei, hafte sie als Mitstörer.
Darüber hinaus verpflichtete das Gericht den Host-Provider zur Herausgabe des Namens, der Anschrift und der Email-Adresse des Kunden, der die Urheberrechtsverletzungen begangen hatte.
Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Die Entscheidung entspricht der ständigen Rechtsprechung in diesen Fällen. Bleibt ein Unternehmen trotz Hinweises auf Rechtsverletzungen Dritter in seinem Machtbereich inaktiv, haftet es als Mitstörer.
Dies geht sogar soweit, dass bei mehrfachen Löschungsaufforderungen der Host-Provider nicht nur als bloßer Mitstörer haftet, sondern vielmehr - haftungsverschärfend - als Gehilfe verantwortlich ist <link http: www.dr-bahr.com news host-provider-kann-als-gehilfe-fuer-online-urheberrechtsverletzung-haften.html _blank external-link-new-window>(OLG Hamburg, Beschl. v. 13.05.2013 - Az.: 5 W 41/13).