Ein Geschäftsführer haftet auch der nach geänderten BGH-Rechtsprechung zur Geschäftsführer-Verantwortlichkeit weiterhin für Urheberrechtsverletzungen im Online-Bereich <link http: www.online-und-recht.de urteile _blank external-link-new-window>(OLG Köln, Urt. v. 05.12.2014 - Az.: 6 U 57/14).
Vor wenigen Monaten hatte der BGH in einer Grundlagen-Entscheidung <link http: www.dr-bahr.com news die-persoenliche-haftung-des-geschaeftsfuehrers-fuer-wettbewerbsverstoesse-der-gesellschaft.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 18.06.2014 - Az.: I ZR 242/12) festgestellt, dass der Geschäftsführer einer GmbH nur in bestimmten Ausnahmefällen für Wettbewerbsverletzungen persönlich haftet.
Das OLG Köln hatte nun die Frage zu beantworten, ob diese Grundsätze auch bei Urheberrechtsverletzungen gelten. Es ging um die unerlaubte Foto-Übernahme im Online-Bereich.
Die Dom-Richter geben ein klares Nein als Antwort. Das OLG Köln bejaht somit weiterhin die persönliche Haftung des Geschäftsführers für Urheberrechtsverletzungen.
Wörtlich:
"Soweit der Beklagte (...) sich darauf beruft, nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs könne eine Haftung der Organe einer juristischen Person nicht mehr ohne weiteres angenommen werden (...), so übersieht er, dass diese Entscheidung die Haftung für Wettbewerbsverstöße betrifft und damit begründet worden ist, die weitergehende Haftung sei früher mit der Störerhaftung begründet worden, die seit einiger Zeit im Wettbewerbsrecht nicht mehr angewendet werde (...).
Auf den Bereich des Urheberrechts - in dem die Störerhaftung nach wie vor angewendet wird, da hier, anders als im Wettbewerbsrecht, die Verletzung absoluter Rechte in Rede steht (...). lässt sich die Entscheidung daher nicht übertragen."
Das Gericht hat keine Revision zugelassen.