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Kategorie: Onlinerecht

LG Berlin II: Google-Datenverarbeitung bei Account-Erstellung ohne wirksame Einwilligung = DSGVO-Verstoß

Google darf bei der Kontoerstellung keine personenbezogenen Daten ohne freiwillige und informierte Zustimmung der Nutzer verarbeiten.

Bei der Kontoerstellung darf Google keine Datenverarbeitung ohne die klare und freiwillige Zustimmung der Nutzer vornehmen (LG Berlin II, Urt. v. 25.03.2025 - Az.: 15 O 472/22).

Der Bundesverband der Verbraucherzentralen klagte gegen Google Ireland Limited wegen des Umgangs mit personenbezogenen Daten beim Anlegen eines Google-Kontos.

Bei der Registrierung mussten Nutzer zwischen zwei Varianten wählen: “Express-Personalisierung” (ein Schritt) und “Manuelle Personalisierung” (fünf Schritte).

Bei der Express-Option wurden Nutzer nicht ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie damit der umfassenden Verarbeitung ihrer Daten zustimmen. Es gab keine Schaltfläche, um dies direkt abzulehnen, sondern nur die Option “Zurück”, die zur Auswahlseite zurückführte.

Die manuelle Variante erlaubte zwar detailliertere Einstellungen. Bestimmte Verarbeitungen ließen sich jedoch nicht vollständig deaktivieren, z.B. die Nutzung des Standorts zur Werbeanpassung. Dadurch wurden personenbezogene Daten verarbeitet, obwohl der Nutzer dies nicht ausdrücklich erlaubt hatte.

Die Verbraucherschützer waren der Ansicht, dass Google nicht klar genug über die Nutzung und Zwecke der Datenerhebung aufkläre und damit gegen die DSGVO verstoße. Für die Nutzer sei es nur sehr schwer nachvollziehbar, welche Dienste von der Einwilligung betroffen seien und wie die Daten konkret verwendet würden. Außerdem sei die Oberfläche so gestaltet, dass Nutzer zur schnellen Auswahl der Express-Variante verleitet würden.

Der Kläger sah hierin Verstöße gegen grundlegende Prinzipien der DSGVO, insbesondere gegen das Gebot der Freiwilligkeit und Transparenz bei Einwilligungen. 

Das LG Berlin teilte diese Ansicht und bejahte die Datenschutzverstöße.

Es liege keine freiwillige und informierte Einwilligung vor.

Die Express-Variante biete keine echten Ablehnungsmöglichkeiten. Bei der manuellen Auswahl können Nutzer die Nutzung ihres Standorts zu Werbezwecken nicht vollständig verhindern.

Zudem wirke die Gestaltung der Nutzeroberfläche irreführend und dränge zur Auswahl der Express-Option. Zudem fehle eine klare Information darüber, für welche Google-Dienste die Einwilligung gelte.

"An der Freiwilligkeit fehlt es jedenfalls aufgrund der vom Kläger bemängelten fehlenden Möglichkeit der vollständigen Ablehnung der Einwilligung in die Datenverarbeitung.

Eine unwirksame Einwilligung liegt deshalb vor, da die „Express-Personalisierung“ lediglich die Möglichkeiten „Bestätigen“ und „Zurück“ vorsieht und nicht unmittelbar eine Ablehnung der Einwilligung möglich ist."

Und:

"Es fehlt an auch an einer informierten Einwilligung zu einem bestimmten Zweck. (…).

Vorliegend fehlt es an der Transparenz schon deshalb, da die Beklagte weder über die einzelnen Google-Dienste noch Google-Apps, Google-Websites oder Google-Partner aufklärt, für welche die Daten verwendet werden sollen. Die Reichweite der Einwilligung ist dem Nutzer schon aus diesem Grund völlig unbekannt. 

Ob darüber hinaus auch die konkrete Art und Weise der Darstellung, einschließlich der verwendeten Sprache, eine informierte Entscheidung entfallen lassen, kann daher dahinstehen."

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.

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