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Kategorie: Onlinerecht

LG Oldenburg: Hotel-Sternebewertung bei booking.com, holidaycheck.de oder tripadvisor.de nicht irreführend

Die Sternebewertung eines Hotels bei den gängigen Internetnet-Portalen wie booking.com, holidaycheck.de oder tripadvisor.de ist nicht irreführend (LG Oldenburg, Urt. v. 02.03.2018 - Az:. 12 O 185/17).

Die Beklagte betrieb ein Hotel und hatte in der Vergangenheit wegen einer unzulässigen Werbung eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben:

"Frau (...) (nachfolgend Unterlassungsschuldnerin genannt) verpflichtet sich gegenüber (...)  (nachfolgend Unterlassungsgläubigerin genannt), es künftig bei Meidung einer Vertragsstrafe für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung, die von der Unterlassungsgläubigerin nach billigem Ermessen festgesetzt wird und im Streitfall hinsichtlich ihrer Billigkeit vom zuständigen Gericht überprüft werden kann, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr im Internet und/oder über im Internet veröffentlichte Anzeigen oder sonst werblich mit Hinweisen auf eine Sterneklassifizierung zu werben, sofern dem keine aktuell gültige Zertifizierung nach Maßgabe der Deutschen Hotelklassifizierung zugrunde liegt."

Einige Zeit später fanden sich bei Eingabe eines Suchbegriffs in Google Suchtreffer, die Sternebewertungen enthielten, obgleich das Hotel über keine entsprechende Einstufung verfügte. Die Klägerin verlangte daraufhin die Zahlung einer Vertragsstrafe.

Zu Unrecht wie das LG Oldenburg entschied.

Denn die hier vorliegende Sterne-Bewertung werde nicht von der abgegebenen Unterlassungserklärung erfasst. Es sei bereits aus den Trefferanzeigen selbst unmittelbar für jeden deutlich ersichtlich, dass den Sterne-Angaben keine neutralen oder offiziellen Hotel-Zertifizierungen zu Grunde liegen würden, so das Gericht. Denn der jeweiligen Fünf-Sterne-Darstellung folge in derselben Zeile unmittelbar die ausdrückliche Nennung einer Bewertungszahl sowie der Anzahl der Rezensionen.

Diese Angaben dienten aufgrund ihrer räumlichen Nähe erkennbar der Erläuterung der grafischen Sternedarstellung und seien sofort lesbar, ohne dass es weiterer Handlungen des Nutzers bedürfe. Daher sei für jeden ersichtlich, dass es sich nicht um die offizielle Sterne-Klassifizierung eines Hotels handle.

Die Beklagte habe daher nicht gegen die abgegebene Unterlassungserklärung verstoßen.

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