Ein Hotel, das auf seiner Aussenfassade mit 6 Sternen wirbt, ohne über eine entsprechende Klassifizierung zu verfügen, handelt irreführend. Es liegt somit ein Wettbewerbsverstoß vor <link http: www.rechtsprechung.niedersachsen.de jportal portal page _blank external-link-new-window>(OLG Celle, Beschl. v. 15.07.2014 - Az.: 13 U 76/14).
Die Beklagte warb auf der Außenfassade ihres Hotels mit 6 Sternen, obgleich sie keine solche Klassifizierung besaß.
Die Verwendung von Sternen im Hotel-Gewerbe erwecke bei den Verbrauchern grundsätzlich den Eindruck, es handle sich um eine "offizielle" Klassifizierung, d. h. Einordnung des Hotels in eine bestimmte Komfort- und Qualitätskategorie. Denn es sei üblich, dass Hotels in durch die Anzahl der Sterne gekennzeichneten Kategorien eingeteilt seien und damit auch nach außen werben würden, um den Kunden auf diese Weise ihren Qualitäts- und Ausstattungsstandard auf den ersten Blick nahe zu bringen.
Unabhängig davon, ob das Hotel - formal gesehen - möglicherweise die Qualitätskriterien erfülle oder nicht, sei eine Werbung mit Sternen ohne Klassifizierung grundsätzlich irreführend. Es sei daher ohne Bedeutung für die Irreführung, ob die erforderliche "Genehmigung" hätte erteilt werden müssen oder ob ein Rechtsanspruch auf die Erteilung bestünde.