Die Werbung für ein Hörgerät mit der Aussage “Ende der Reparaturpauschale” ist irreführend, da hierdurch der irreführende Eindruck entstehen kann, dass das Gerät von der gesetzlichen Krankenversicherung gar nicht mehr finanziell unterstützt wird (LG Bochum, Urt. v. 25.06.2024 - Az.: I-12 O 93/23).
Die Beklagte war ein Unternehmen aus der Hörakustikbranche, das für neue Hörgeräte wie folgt warb:
"... wussten Sie, dass nach 6 Jahren Ihre Reparaturpauschale** für Ihre Hörlösung endet? Tauschen Sie daher jetzt Ihre Altgeräte gegen neue Hörgeräte aus und genießen Sie innovative Technik und besten Service.“
Die Sternchen wurden auf der Rückseite wie folgt aufgelöst:
"** Während einer Laufzeit von 6 Jahren unterstützen die gesetzlichen Krankenkassen die Reparatur von Basis-Hörgeräten mit einer Reparaturpauschale.“
Das LG Bochum sah diese Statements als wettbewerbswidrige Irreführung an.
Denn dadurch würde bei den angesprochenen Verbrauchern den Eindruck erweckt, dass nach 6 Jahren Jahren keinerlei Reparaturen mehr unterstützt würden. Tatsächlich würden notwendige Reparaturen aber auch weiterhin von der gesetzlichen Krankenversicherung übernommen:
"(…) ist vorliegend zu beachten, dass nach dem Gesamteindruck der Werbung jedenfalls auch der Eindruck beiden Adressaten entstehen kann, als ginge der Wegfall der Reparaturpauschale mit einer relevanten Einschränkung der Reparaturservices im Übrigen einher.
Diese Wertung stützt die Kammer zunächst ganz maßgeblich darauf, dass bei einem Laien nicht ohne Weiteres erwartet werden kann, dass er in sprachlicher Hinsicht die Differenzierung zwischen Reparaturpauschale einerseits und Erstattung der Reparaturkosten andererseits erkennt und in allen Facetten zutreffend erfasst.
Dabei entsteht durch die weitere Formulierung in der Werbung „Ihre Reparaturpauschale (...) endet“ „Tauschen Sie daher jetzt ihr Altgerät (...)“ der Eindruck, als müsse der Adressat nunmehr handeln, da durch die Verwendung des Wortes „daher“ eine kausale Verknüpfung der beiden Sätze hergestellt wird.
Zudem wird durch die nachfolgende Formulierung auf „besten Service“ Bezug genommen, was in der Gesamtschau auch so verstanden werden kann, dass der (Reparatur-)Service nunmehr für den Verbraucher eingeschränkt sei."
Und weiter:
"Insofern sieht zwar auch die Kammer, dass nach Auslaufen der Pauschale ggf. eine Genehmigung der Krankenkasse für die durchzuführenden Reparaturen einzuholen sein kann, indes dürfte dies keinen Mehraufwand für den Verbraucher, sondern nur für den Anbieter der Reparatur bedeuten.
Schließlich wird durch den Verweis (…) keine Klärung herbeigeführt, da dort nur auf die Pauschale, nicht aber auf die Reparatur im Übrigen abgestellt wird."