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Kategorie: Glücksspielrecht / Gewinnspielrecht

LG Mannheim: Kein unerlaubtes Glücksspiel bei Unterhaltungsautomaten mit Zulassung

Das Aufstellen zugelassener Unterhaltungsautomaten stellt trotz fehlender Genehmigung im Einzelfall kein strafbares Glücksspiel nach § 284 StGB dar.

Verfügt ein Unterhaltungsautomat über eine Zulassung der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB), so kann in dem nicht genehmigten Aufstellen der Geräte kein strafbares Veranstalten eines Glücksspiels nach § 284 StGB liegen (LG Mannheim, Beschl. v. 26.11.2025 - Az.: 4 Qs 65/25).

Bei einer Durchsuchung einer Gaststätte in Mannheim stellte die Polizei zwei Geldspielautomaten samt Bargeld sicher. Der Betreiber der Automaten verfügte zwar über eine allgemeine Aufstellerlaubnis und eine Geeignetheitsbescheinigung für die Räumlichkeiten, jedoch bezogen sich diese auf einen anderen Gastwirt als den tatsächlich tätigen. Die Stadt Mannheim hatte dem aktuellen Gastwirt die Gaststättenerlaubnis verweigert. 

Der Aufsteller beantragte die Rückgabe der Automaten und des Geldes, da er von der Rechtmäßigkeit des Betriebs ausgegangen war.

Das LG Mannheim folgte diesem Antrag und verpflichtete die Behörde zur Herausgabe.

Es liege kein Anfangsverdacht für eine Straftat vor. Ein unerlaubtes Glücksspiel nach § 284 StGB komme nicht in Betracht, da beide Automaten über eine Bauartzulassung der PTB verfügten und entsprechend betrieben wurden. 

Auch wenn die Geeignetheitsbescheinigung nach Betreiberwechsel nicht mehr galt, sei das allein keine Straftat, sondern allenfalls eine Ordnungswidrigkeit. Für Geldwäsche bedürfe es einer vorausgehenden Straftat, die hier nicht gegeben sei. 

Auch eine vorsätzliche, beharrliche Zuwiderhandlung gegen gewerberechtliche Vorschriften sei nicht festzustellen:

"Die Bauartzulassung gem. §§ 33c und 33e GewO i. V. m. der SpielV beinhaltet die konstitutive Feststellung, dass es sich bei dem zugelassenen Spielgerät um einen Unterhaltungsautomaten mit Gewinnmöglichkeit und nicht um ein nach § 284 StGB unerlaubtes bzw. verbotenes Glücksspiel handelt (…).

Dies ergibt sich insbesondere aus der historischen Entwicklung des gewerblichen Spielrechts im Sinne eines Sonderrechts für Unterhaltungsautomaten mit Gewinnmöglichkeit (…). 

Damit besteht kein Anfangsverdacht einer Geldwäschevortat."

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