Ein Foto-Fachgeschäft hat gegen die örtliche Ausweis-Behörde keinen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch <link http: www.justiz.nrw.de nrwe lgs muenster lg_muenster j2013 _blank external-link-new-window>(LG Münster, Urt. v. 22.03.2013 - Az.: 023 O 146/12).
Die örtliche Ausweis-Behörde bot ihren Bürgern an, bei der Antragstellung für einen neuen Personalausweis oder Reisepass kostenlos ein Passbild anzufertigen. Das Foto wurde nur für das jeweilige Ausweisdokument durch die Behörde genutzt. Der Bürger erhielt keine digitale Kopie des Bildes.
Die Klägerin, ein Foto-Fachgeschäft, sah darin einen Wettbewerbsverstoß, da die Beklagte ihre Leistungen kostenlos anbiete und damit eine ganz erhebliche Marktverzerrung entstehe.
Das LG Münster lehnte den geltend gemachten wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch ab. Es fehle, so die Richter, bereits an einer geschäftlichen Handlung. Die Behörde fördere hier weder eigenen noch fremden Wettbewerb. Vielmehr werde sie im Rahmen ihrer behördlichen Tätigkeit, nämlich der Ausstellung neuer Ausweis-Dokumente, tätig. Hierbei handle es sich jedoch um eine amtliche, öffentlich-rechtliche Leistung und nicht um eine privatwirtschaftliche.
Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Die Klägerin hatte ihre Klage auch auf kartellrechtliche Erwägungen gestützt. Hierzu nahm das LG Münster jedoch inhaltlich keine Stellung, da dieser Anspruch bei einem anderen Gericht hätte geltend gemacht werden müssen. Insofern wiesen die Robenträger diesen Teil der Klage bereits aus Gründen der fehlenden Zuständigkeit ab.