Es liegt ein kerngleicher Verstoß vor, wenn die identische Wettbewerbsverletzung lediglich auf einer anderen Webseite begangen wird <link http: www.online-und-recht.de urteile verbotene-werbung-auf-anderer-webseite-ist-kerngleicher-verstoss-407-o-217-09-landgericht-hamburg-20100316.html _blank external-link-new-window>(LG Hamburg, Beschl. v. 16.03.2010 - Az.: 407 O 217/09).
In der Vergangenheit war der Beklagten duch eine einstweilige Verfügung verboten vor, auf der Webseite "http://www.e(...).de" bestimmte wettbewerbswidrige Mobilfunkangebote zu bewerben. Nun platzierte die Beklagte die identische Werbung auf einer anderen Internetseite.
Die Klägerin sah darin einen Verstoß gegen die einstweilige Verfügung und beantragte ein Ordnungsgeld.
Zu Recht wie die Hamburger Richter entschieden. Es handle sich um einen sogenannten kerngleichen Verstoß, der vom ursprünglichen Verbot mitumfasst sei. Die ursprüngliche Werbung sei nämlich untersagt worden, weil sie wettbewerbswidrig sei und nicht, weil sie auf der Webseite "http://www.e(...).de" erschienen sei.
Die Richter legten ein Ordnungsgeld iHv. 10.000,- EUR fest.
Die Entscheidung des LG Hamburg entspricht der höchstrichterlichen Rechtsprechung, wonach das ursprüngliche Verbot über den eigentlichen Wortlaut auch solche Sachverhalte erfasst, die vom Sinn und Zweck der Erklärung mit umfasst sind.
So ist nach Meinung des BGH <link http: www.online-und-recht.de urteile veroeffentlichung-einer-printzeitung-im-verhaeltnis-zu-online-ausgabe-kerngleiche-verstoesse-i-zr-47-07-bundesgerichtshof--20090618.html _blank external-link-new-window>(BGH, Urt. v. 18.06.2009 - Az.: I ZR 47/07) die Veröffentlichung einer Internetzeitung im Verhältnis zur Veröffentlichung einer Zeitung in gedruckter Form unter diesem Titel eine im Kern gleichartige Verletzungshandlung. Identisch das OLG Stuttgart <link http: www.online-und-recht.de urteile kerngleicher-verstoss-gegen-unterlassunsgtitel-bei-online-werbung-2-u-41-08-oberlandesgericht-stuttgart-20080821.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 21.08.2008 - Az.: 2 U 41/08), wonach eine Unterlassungserklärung, die eigentlich nur das Verbot für eine Werbung in einer Zeitung umfasst, auch im Falle einer Internet-Reklame zur Verwirkung einer Vertragsstrafe führen kann.
Anderer Meinung ist hingegen das LG München <link http: www.online-und-recht.de urteile unterlassungserklaerung-bei-impressumsverstoss-ist-eng-auszulegen-landgericht-muenchen-20080903.html _blank>(Urt. v. 03.09.2008 - Az.: 33 O 23089/07), wonach sich eine Unterlassungserklärung hinsichtlich eines Impressumverstoßes nur auf die jeweils konkret bezeichnete URL bezieht.