Die kritischen Aussagen "Redaktionsarbeit durch KI abnehmen lassen" und "komplett vom Computer generiert" über die journalistische Tätigkeit eines Verlages sind rechtlich nicht zu beanstanden (LG Berlin, Beschl. v. 17.01.2025 - Az.: 27 O 4/25 eV).
Die Klägerin war ein bekannter Verlag im Online-Bereich und beanstandete die kritischen Aussagen der Beklagten. Diese lauteten:
“(…) ist dazu übergegangen, sich die Redaktionsarbeit durch künstliche Intelligenz (KI) abnehmen zu lassen; Artikel werden in Teilen, mithin komplett vom Computer generiert.”
Die Klägerin sah sich durch diese Äußerungen in ihren Rechten verletzt und zog vor Gericht.
Das LG Berlin wies den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurück.
Die streitige Äußerung sei entweder eine wahre Tatsachenbehauptung oder zulässige Meinungsäußerung. Somit liegt keine Verletzung des Unternehmenspersönlichkeitsrechts vor.
Eine Abwägung zwischen dem Schutzinteresse der Klägerin und der Meinungs- sowie Pressefreiheit der Beklagten falle zugunsten der Pressefreiheit aus.
Die Äußerung könne nicht als unwahre Tatsachenbehauptung gewertet werden. Zudem wurde durch eine eidesstattliche Versicherung bestätigt, dass Künstliche Intelligenz (KI) bei der Erstellung von Artikeln tatsächlich genutzt werde, auch wenn eine anschließende Kontrolle durch Redakteure erfolge:
"Die Äußerung „(…) ist dazu übergegangen, sich die Redaktionsarbeit durch künstliche Intelligenz (KI) abnehmen zu lassen; Artikel werden in Teilen, mithin komplett vom Computer generiert." versteht ein verständiger Durchschnittsleser so, dass bei der Erstellung von Artikeln der Antragstellerin künstliche Intelligenz (KI) zum Einsatz kommt.
Dabei würden zumindest Teile von Artikeln von einer KI erstellt. Der zweite Teil des Satzes „Artikel werden in Teilen, mithin komplett vom Computer generiert.“, wird dabei trotz der Verwendung des Wortes „komplett“ nicht dahingehend verstanden, dass Artikel vollständig vom Computer erstellt und veröffentlicht werden. Denn das Wort mithin bedeutet „folglich, dementsprechend, also“. Der Satzteil sagt daher aus, dass Teile von Artikeln und eben keine gesamten Artikel vollständig computergeneriert sind.
Zudem befand sich die Aussage im Kontext einer Medienkritik. In diesem Rahmen müssen auch scharfe und zugespitzte Formulierungen hingenommen werden, solange sie nicht grob verzerrend oder unwahr sind."
Und weiter:
"Hinzu kommt, dass der streitgegenständliche Beitrag in seinem Gesamtkontext nicht in Abrede stellt, dass nach der Erstellung der Artikel eine Kontrolle und Überarbeitung durch Mitarbeiter der Antragstellerin erfolgt. Dies wird durch das Verb „generiert“ verdeutlicht, das nicht die Veröffentlichung von Artikeln erfasst, sondern nur deren Erstellung.
(…) Dieses Verständnis der streitgegenständlichen Aussage deckt sich mit der von der Antragstellerin vorgelegten eidesstattlichen Versicherung des Herrn (…) vom 08.01.2025 (Anl. Ast 2).
In dieser wird ausgeführt: „Sofern KI eingesetzt wird, hat stets eine sachliche und sprachliche Kontrolle stattzufinden.“
Das widerspricht der streitgegenständlichen Aussage nicht, sondern bestätigt diese vielmehr.
Gleichzeitig wird dadurch auch bestätigt, dass mindestens Teile von Artikeln soweit von KI generiert werden, dass im Anschluss nur noch eine sachliche und sprachliche Kontrolle stattfindet. In Fällen, in denen sich der Beitrag eines Mitarbeiters aber darauf beschränkt, dass nur noch eine sachliche und sprachliche Kontrolle stattzufinden hat, liegt eine Bezeichnung der Artikel als KI generiert nahe und ist jedenfalls als Meinungsäußerung mit entsprechenden Anknüpfungstatsachen zulässig. Gleiches würde bei einer Einordnung als Tatsachenaussage gelten."
Es ist unbekannt, ob die Entscheidung rechtskräftig ist oder gegen die Entscheidung Rechtsmittel eingelegt wurde.