An dem bekannten Lied "Hey, Pippi Langstrumpf" haben die Erben von Astrid Lindgren die entsprechenden Urheberrechte. Damit darf die deutsche Produktionsgesellschaft die Filme nicht mehr ohne Zustimmung der Rechteinhaber verbreiten (LG Hamburg, Urt. v. 09.12.2020 - Az.: 308 O 431/17).
Es ging um den urheberrechtlichen Schutz des Liedtextes "Hey, Pippi Langstrumpf".
Bislang hatte ausschließlich die verklagte Produktionsgesellschaft die entsprechenden Einnahmen hieran erhalten. Das Unternehmen hatte in den 1960er Jahren den Text aus dem Schwedischen übersetzt und entsprechend angepasst. Dabei sei, so die Beklagte, ein neues, eigenständiges Werk entstanden.
Diese Ansicht teilte das LG Hamburg nicht, sondern bejahte eine Rechtsverletzung.
Denn auch in der Übersetzung finde sich exakt die charakteristische Prägung und Darstellung wieder, die aus den Büchern bekannt sei:
"Eine abhängige Bearbeitung einer urheberrechtlich geschützten literarischen Figur liegt nach all dem nur vor, wenn mit der Bezugnahme auf diese Figur auch bereits die Übernahme wesentlicher äußerlicher und charakterlicher eigenpersönlicher Merkmale verbunden ist und daraus für den durchschnittlichen Betrachter folgt, dass auch tatsächlich die vorbekannte literarische Figur abgebildet bzw. beschrieben wird (...).
Dies ist indes vorliegend der Fall.
Anders als in dem soeben zitierten BGH-Fall „Pippi Langstrumpf-Kostüm“ versteht der durchschnittliche Rezipient des streitgegenständlichen Liedtextes, der die literarische Figur der Pippi Langstrumpf kennt, diesen Text gerade nicht so, dass damit auf eine Person oder Figur Bezug genommen werde, die tatsächlich nicht Pippi Langstrumpf sei.
Ganz im Gegenteil knüpft der Liedtext ersichtlich an die von Astrid Lindgren geschaffene Figur der Pippi Langstrumpf unmittelbar an und bringt damit zum Ausdruck, dass die Pippi Langstrumpf, die dem Leser bzw. Zuhörer im Liedtext begegnet, eben jene ist, die er bereits aus den Astrid Lindgren-Erzählungen kennt."
Und weiter:
"Dies geschieht dadurch, dass in dem Text und dessen Titel nicht nur der Name „Pippi Langstrumpf' ausdrücklich übernommen wird, sondern daran anknüpfend auch diverse charakteristische Merkmale dieser Figur aus den Erzählungen Astrid Lindgrens übernommen werden.
Hervorzuheben sind insoweit die ungewöhnlichen Lebensumstände Pippi Langstrumpfs, in denen zugleich ihre - jedenfalls für ein Kind - überdurchschnittlichen Vermögensverhältnisse anklingen („Ich hab' ein Haus, ein kunterbuntes Haus, ein Äffchen und ein Pferd, die schauen dort zum Fenster raus“), sowie ihre mit Fantasie und Wortwitz gepaarte Furcht- und Respektlosigkeit, die auch in ihrer unkonventionellen, zugleich aber fröhlichen Art der Lebensführung und ihrem eigenwilligen Umgang mit vermeintlich allgemeingültigen Regeln, z.B. der Mathematik, zum Ausdruck kommt („Zwei mal drei macht vier, widewidewitt und drei macht neune, ich mach' mir die Welt, widewide wie sie mir gefällt. Hey - Pippi Langstrumpf, trallari trallahey tralla hoppsasa, Hey - Pippi Langstrumpf, die macht, was ihr gefällt.“/ „Drei mal drei macht sechs - widewide wer will's von mir lernen? Alle groß und klein, tralalala lad' ich zu mir ein“)."
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.