Ein Link zur eigenen Homepage reicht als Impressums-Angabe aus, wenn das Impressum auf der dortigen Webseite gut und leicht erreichbar ist (LG Trier, Urt. v. 14.02.2025 - Az.: 7 HK O 6/25).
Ein Wirtschaftsverband mahnte eine Rechtsanwältin ab. Diese hatte auf der Webseite “anwalt.de” kein direktes Impressum, sondern lediglich eine Verlinkung zu ihrer eigenen Homepage. Auf dieser gab es ein vollständiges Impressum.
Der Verband sah darin einen Wettbewerbsverstoß und ging gegen die Anwältin vor.
Das LG Trier sah jedoch keinen Verstoß gegen die gesetzliche Impressumspflicht.
Es sei nicht erforderlich, auf “anwalt.de” ein eigenes Impressum vorzuhalten, solange die Pflichtinformationen über eine klar erkennbare Verlinkung zur eigenen Homepage abrufbar sind.
Die Verlinkungen seien blau markiert und mit einem Link-Symbol versehen. Nutzer würden erwarten, die Anbieterkennzeichnung unter der Bezeichnung “Kontakt” oder bei sichtbaren Links zur Homepage zu finden.
Zudem müsse für die Impressumspflicht nur der eigentliche Dienstanbieter, also die Anwältin selbst, die Informationen bereitstellen. Dass auf der verlinkten Seite ein weiterer Berufsträger genannt war, sei unerheblich.
"Ein durchschnittlich informierter Internetnutzer wird durch die blaue Schriftfarbe und das Verlinkungssymbol sofort erkennen, dass der Begriff "Kontakt" nicht verlinkt ist, aber die praktisch direkt unter diesem stehende Homepage. Leicht erkennbar ist insoweit auch, dass dort die relevanten Informationen abrufbar sind. Durch die Gestaltung erhöht sich sogar die Erkennbarkeit, da unter Kontakt auch die Emailadresse der Verfügungsbeklagten hinterlegt ist und ein Nutzer nicht im Unklaren darüber sein kann, ob es sich bei dem Link um ein Kontaktformular oder die maßgeblichen Informationen nach § 5 DDG handelt."
Und weiter:
“Das Erreichen einer Internetseite über zwei Links erfordert regelmäßig - wie hier auch - kein langes Suchen.”