Der Bundesrat hat am gestrigen Freitag zu dem Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft den Vermittlungsausschuss angerufen.
Der Bundesrat hält die Ausdehnung des Urheberrechtsschutzes auf private Normwerke, auf die in Gesetzen, Verordnungen oder amtlichen Bekanntmachungen verwiesen wird, für sachlich ungerechtfertigt. Dem schützenswerten Interesse der Rechtsunterworfenen an einer möglichst ungehinderten Information über die durch staatliche Verweisung für sie geltenden DIN-Vorschriften würde durch die Ausdehnung des Urheberrechtsschutzes entgegengewirkt. Auch der Bundesgerichtshof hatte bereits mit Urteil vom 26. April 1990 entschieden, dass auch so genannte private Normen (insbesondere DIN-Normen) vom Urheberrechtsschutz freigestellt sind, wenn sich Gesetze oder amtliche Verlautbarungen die jeweilige DIN-Norm inhaltlich zu eigen machen und somit eine gewisse Außenwirkung der DIN-Norm entsteht. Das Bundesverfassungsgericht hatte die gegen dieses Urteil erhobene Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Es unterstrich vielmehr, dass mit der möglichst weiten Verbreitung der im amtlichen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlichten Werke ein Gemeinwohlziel mit hohem Rang verfolgt werde.
Ferner schlägt der Bundesrat eine Ergänzung zur Schrankenregelung der Privatkopien vor. Privatkopien sollen nur dann privilegiert sein, wenn zur Vervielfältigung eine rechtmäßig hergestellte Vorlage verwendet wird. Damit soll insbesondere die Vervielfältigung von Raubkopien zum privaten Gebrauch ausgeschlossen werden. Schließlich fordert der Bundesrat, die Herstellung digitaler Privatkopien durch Dritte wegen der hiermit verbundenen Missbrauchsmöglichkeiten von der Privilegierung auszunehmen. Im Bereich der digitalen Kopien stellt sich die Situation so dar, dass wegen der weiten Verbreitung einschlägiger Kopiergeräte (zum Beispiel CD-Brenner) die Gefahr bestehe, dass Dritte über die bloße Kopiertätigkeit hinaus eine eigene Vertriebstätigkeit entwickeln. Besteht die Vervielfältigungsfunktion in einem notwendigen Zusammenwirken mehrerer Geräte, so sollen nur die Geräte einer Vergütungspflicht unterfallen, die ganz oder überwiegend dazu bestimmt sind, als Vervielfältigungsgeräte eingesetzt zu werden. Dieser Vorschlag des Bundesrates knüpft an das "Scanner-Urteil" des Bundesgerichtshofs an. Danach unterfallen bei Kopiervorgängen, die durch ein notwendiges Zusammenwirken mehrerer Geräte erfolgen, nicht sämtliche Geräte der Funktionseinheit der Vergütungspflicht; vielmehr wird nur das Gerät erfasst, das "am deutlichsten dazu bestimmt ist", wie ein Vervielfältigungsgerät eingesetzt zu werden.
Ferner fordert der Bundesrat, den Schutz der zur Rechtswahrnehmung erforderlichen Information vor Entfernung und Veränderung auch auf Computerprogramme auszudehnen.
Quelle: Pressemitteilung des Bundesrates 79/2003 v. 23. Mai 2003