Kaum ist die Urheberrechts-Reform gerade zum 13.09.2003 in Kraft (vgl. dazu ausführlich unsere Rechts-FAQ: Fragen zum neuen UrheberR), so plant das Bundesjustizministerium auch schon die Umsetzung des zweiten Teils der Urheberrechtsreform (sog. "2. Korb").
In einer Pressemitteilung erklärte die Behörde, welche Maßnahmen geplant sind.
Einer der Kernpunkte des 2. Korbes ist die Frage nach der Beibehaltung der Privatkopie. Und ob es noch zeitgemäß ist, auf bespielbare Bild- und Tonträger sowie auf Kopier- und Aufzeichnungsgeräte Vergütungsabgaben zu erheben. Oder ob es nicht vielmehr sinnvoll ist, mittels Digital Rights Management (DRM) eine auf den konkreten Nutzungsfall bezogene Vergütung zu ermitteln.
Der deutsche Ableger der International Federation of the Phonographic Industry (IFPI) hat hierzu inzwischen ein Positionspapier (PDF, 330 KB) herausgegeben, in dem er fordert, dass das Recht der Privatkopie noch erheblich weiter eingeschränkt wird als es schon durch den 1. Teil der Urheberrechtsreform geschehen ist.
Nun berichtete der BMJ-Ministerialdirektor Elmar Hucko auf einer Berliner Veranstaltung über weitere Hintergründe: Insgesamt ist mit einer weiteren Einschränkung der digitalen Privatkopie zu rechnen.
Zwar lehnte Hucko ein generelles Verbot der Privatkopie ab, führte aber die Möglichkeit an, evtl. über ein zeitlich befristetes Verbot nachzudenken.
Gegenstand der Diskussion war die auch gesetzgeberische misslungene Formulierung der "offensichtlich rechtswidrig hergestellten Vorlagen".
Diese Formulierung findet sich im neuen § 53 Abs.1 UrhG und wurde erst in letzter Sekunde im Vermittlungsausschuss eingefügt (vgl. BT 15/1353, PDF, 50 KB).
Unter Juristen wird gerade heiß diskutiert, ob angesichts der Worte "eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte Vorlage" eine solche Interpretation wirklich zwingend ist. Denn es besteht durchaus die Möglichkeit, dass jemand zunächst eine legale Privatkopie erstellt und sich erst später entscheidet, diese zum Download freizugeben. Auch wäre die Beurteilung der Herstellung nach dem jeweiligen nationalen Heimatrecht des Download-Anbieters vorzunehmen. Es sprechen daher einige gewichtige Gründe dafür, dass durch die Reform - wenn auch gesetzgeberisch ungewollt - weiterhin die Downloads in Online-Tauschbörsen erlaubt sind.
Die anwesenden Bundestags-Abgeordneten sprachen sich für eine Überarbeitung der Formulierung, die zukünftig klarstellt, dass jede Bereitstellung eines urheberrechtsschutzfähigen Werkes im Internet rechtswidrig ist.