Das OLG Köln (Urt. v. 19.12.2003 - Az.: 6 U 91/03) hatte darüber zu entscheiden, ob einem Fotograf ein Schadensersatzanspruch zusteht, wenn das gemachte Foto ohne ein entsprechendes Nutzungsrecht im Internet veröffentlicht wird.
Der Kläger ist Fotograf und Inhaber einer Fotoagentur. Er fertigte im Auftrage eines Dritten eine Vielzahl von Fotografien an, die den Geschäftsführer der Beklagten, einer GmbH, zeigten. Dabei handelte es sich teilweise um Portraitfotos, teilweise waren neben dem Geschäftsführer auch Mitarbeiter der Beklagten abgebildet. Die Aufnahmen sollten repräsentativen Zwecken der Beklagten dienen.
Nach der Übersendung von Kontaktabzügen und Vergrößerungen bestellte und erhielt die Beklagte 12 Abzüge des oben wiedergegebenen Lichtbildes als Passfotos zum Preis von je 2,50 EUR.
Der Kläger beanstandet nun die Verwendung dieser Fotos für verschiedene Internet-Auftritte der Beklagten.
Dem hält die Beklagte entgegen, dass sie nach § 60 UrhG berechtigt sei, das Foto ihres Geschäftsführers im Internet zu verbreiten.
§ 60 Abs.1 UrhG lautet:
"Zulässig ist die Vervielfältigung sowie die (...) Verbreitung eines Bildnisses durch den Besteller des Bildnisses oder seinen Rechtsnachfolger oder bei einem auf Bestellung geschaffenen Bildnis durch den Abgebildeten oder nach dessen Tod durch seine Angehörigen oder durch einen im Auftrag einer dieser Personen handelnden Dritten."
Dieser Rechtsansicht hat das OLG Köln eine klare Absage erteilt und einen Schadensersatzanspruch bejaht:
"Ohne Erfolg beruft sich die Beklagte gegen den (...) Schadensersatzanspruch auf die Ausnahmevorschrift des § 60 UrhG.
Die Voraussetzungen des § 60 UrhG liegen nämlich nicht vor. Die Vorschrift räumt dem Besteller eines Bildnisses oder dem Abgebildeten das Recht der Vervielfältigung und unentgeltlichen Verbreitung ein. Dabei ist unter einem Bildnis eine bildliche Personendarstellung zu verstehen (...). Die Bestimmung dient dem aus der persönlichen Verbundenheit herrührenden Interesse des Bestellers und - soweit er mit diesem nicht identisch ist - auch des Abgebildeten, die bildliche Darstellung einer oder mehrerer Personen, die auf seine Bestellung entstanden ist und/oder ihn selbst zeigt, auch selbst vervielfältigen und unentgeltlich an einzelne Dritte weitergeben zu können.
Demgegenüber erfasst sie die öffentliche Wiedergabe des Bildes, an der ein derartiges schützenswertes und gegenüber den Nutzungsrechten des Urhebers vorrangiges Erinnerungsinteresse nicht besteht, nicht (...).
Zu der beanstandeten Verbreitung des Bildes durch öffentliche Wiedergabe im Internet war die Beklagte daher nicht berechtigt."
Ebenso verneint haben die Kölner Richter, dass sich die Beklagte auf einen "Abgebildeten"-Status des § 60 UrhG berufen könne:
"Die Beklagte ist auch nicht auf dem Foto abgebildet, abgebildet ist vielmehr ihr Geschäftsführer. Die Abbildung ihres Geschäftsführers stellt indes nicht die Abbildung einer GmbH dar.
Die Vorschrift hat den bereits beschriebenen Zweck, wegen der durch das Bildnis der eigenen Person begründeten persönlichen Verbundenheit (auch) dem Abgebildeten das Recht der unentgeltlichen Verwertung durch Weitergabe an Dritte einzuräumen. Dieses durch die Bestimmung geschützte persönliche Interesse an dem eigenen Bild kann nur natürliche, nicht aber juristische Personen betreffen und steht daher der Beklagten als GmbH nicht zu."