Wie die International Federation of the Phonographic Industry (IFPI) in einer aktuellen Pressemitteilung erklärt, seien auch in Deutschland 68 Strafanzeigen gegen Nutzer von illegalen Tauschbörsen gestellt worden.
In einer gesonderten Anmerkung erläutert die IFPI, dass sie zunächst Strafanzeige stellt, um dann während des Ermittlungsverfahren Akteneinsicht beantragen zu können. Sobald die Identität bekannt ist, wird dann zivilrechtlich gegen die betreffende Person vorgegangen.
Dieses Vorgehen ist notwendig wegen § 6 Abs. 5 S.5 TDDSG, wonach nur Strafverfolgungsbehörden und Gerichte die personenbezogenen Daten vom Provider herausverlangen können. Privatrechtliche Personen, die eine Rechtsverletzung geltend machen, können nur über den Umweg des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gehen, um an die Informationen zu gelangen.
Zum 13.09. letzten Jahres ist ein neues Urheberrecht in Kraft getreten. Danach darf zur Herstellung einer Privatkopie "keine offensichtlich rechtswidrig hergestellte Vorlage" verwendet werden. Der nach alter Rechtslage bestehende Streit ist somit überholt: Kopien von Dateien aus Online-Tauschbörsen wie Kazaa, eDonkey, etc. sind zukünftig - jedenfalls nach Ansicht der Gesetzesbegründung - nicht mehr rechtmäßig hergestellte Werke, da die Vorlage offensichtlich rechtswidrig ist.
Dieser Zusatz wurde erst in letzter Sekunde im Vermittlungsausschuss eingefügt (vgl. BT 15/1353).
Unter Juristen wird gerade heiß diskutiert, ob angesichts der Worte "eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte Vorlage" eine solche Interpretation wirklich zwingend ist. Denn es besteht durchaus die Möglichkeit, dass jemand zunächst eine legale Privatkopie erstellt und sich erst später entscheidet, diese zum Download freizugeben. Auch wäre die Beurteilung der Herstellung nach dem jeweiligen nationalen Heimatrecht des Download-Anbieters vorzunehmen. Es sprechen daher einige gutee Gründe dafür, dass durch die Reform - wenn auch gesetzgeberisch ungewollt - weiterhin die Downloads in Online-Tauschbörsen erlaubt sind.
Man sollte sich auf keinen Fall auf diesen schmalen Grat begeben. Denn die Gerichte können bei zivilgerichtlichen Entscheidungen durchaus im Wege der Auslegung zu einem entsprechenden gesetzgeberisch gewollten Ergebnis kommen. Lediglich im Strafverfahren dürfte eine solche Auslegung aufgrund des Analogie-Verbots keine Chancen haben.
Vgl. zu den ganzen Neuerungen unsere Rechts-FAQ: "Fragen zum neuen Urheberrecht".