Nach Ansicht des OLG Hamm (Urt. v. 15.05.2014 - Az.: 22 U 60/13) können Nutzungsrechte an digitalen Downloads (hier: eBooks und digitalen Hörbüchern) eingeschränkt werden.
Buch.de bot auf seiner Webseite elektronische Downloads an und verwendete nachfolgende Bestimmung:
"§ 10 (3). Im Rahmen dieses Angebotes erwirbt der Kunde das einfache, nicht übertragbare Recht, die angebotenen Titel zum ausschließlich persönlichen Gebrauch gemäß Urheberrechtsgesetz in der jeweils angebotenen Art und Weise zu nutzen. Es ist nicht gestattet, die Downloads in irgendeiner Weise inhaltlich und redaktionell zu ändern oder geänderte Versionen zu benutzen, sie für Dritte zu kopieren, öffentlich zugänglich zu machen bzw. weiterzuleiten, im Internet oder in andere Netzwerke entgeltlich oder unentgeltlich einzustellen, sie nachzuahmen, weiterzuverkaufen oder für kommerzielle Zwecke zu nutzen."
Wie bereits das LG Bielefeld in der ersten Instanz <link http: www.dr-bahr.com news nutzungsrechte-an-digitalen-downloads-koennen-eingeschraenkt-werden.html _blank external-link-new-window>(LG Bielefeld, Urt. v. 05.03.2013 - Az.: 4 O 191/11) stufte nun auch das OLG Hamm in der Berufung die Bestimmung als wirksam ein.
Digitale Downloads wie Audio-Dateien unterlägen keiner Erschöpfung, weil sie nicht im juristischen Sinne verbreitet würden, sondern vielmehr ein öffentliches Zugänglichmachen vorliege. Daher sei die vertraglich vorgesehene Nutzungseinschränkung legitim.