Ein Hinweis auf “Kauf auf Rechnung” in einem Online-Shop kann rechtlich als Werbung einzustufen zu sein, mit der Folge, dass etwaige Beschränkungen ausreichend transparent und im Vorwege mitgeteilt werden müssen (EuGH, Urt. v. 15.05.2025 - Az.: C-100/24).
Der beklagte Internethändler vertrieb Bekleidungsartikel und bewarb sein Angebot mit folgender Aussage:
"Bequemer Kauf auf Rechnung".
Ein Erwerb war jedoch ausschließlich nach einer vorherigen Bonitätsprüfung des Kunden möglich.
Die Klägerin beanstandete, dass dieser Umstand in der werblichen Darstellung nicht unmittelbar und transparent offengelegt wurde.
Im Zentrum des Rechtsstreits stand die Frage, ob ein Verstoß gegen § 6 Abs. 1 Nr. 3 DDG vorliegt. Diese Vorschrift verlangt, dass die Bedingungen für Verkaufsförderungsmaßnahmen „erkennbar, klar und eindeutig“ mitgeteilt werden müssen.
Es war umstritten, ob die bloße Angabe “Kauf auf Rechnung” als Werbung zu betrachten war oder lediglich eine beschreibende Information darstellte.
Der EuGH sah darin eine Marketing-Maßnahme:
“(…) ist dahin auszulegen, dass eine Werbeaussage auf der Website eines im Onlinehandel tätigen Unternehmens, mit der auf eine bestimmte Zahlungsmodalität hingewiesen wird, unter den Begriff „Angebot zur Verkaufsförderung“ im Sinne dieser Bestimmung fällt, sofern diese Zahlungsmodalität dem Adressaten dieser Aussage einen objektiven und sicheren Vorteil verschafft, der sein Verhalten bei der Entscheidung für eine Ware oder Dienstleistung beeinflussen kann.”
Praktische Konsequenz:
Etwaige Einschränkungen (im vorliegenden Fall die Bonitätsprüfung) müssen rechtzeitig und transparent mitgeteilt werden, also schon zu dem Zeitpunkt, in dem mit dem Hinweis “Kauf auf Rechnung” geworben wird. Andernfalls liegt ein Wettbewerbsverstoß vor.