Das LG Flensburg <link http: www.online-und-recht.de urteile zur-bemessung-des-streitwerts-bei-urhebebrrechtswidrigen-bootleg-cds-landgericht-flensburg-20150317 _blank external-link-new-window>(Beschl. v. 17.03.2015 - AZ.: 78 O 29/15) hat noch einmal die Kriterien für die Bemessung des Streitwertes bei einer urheberrechtswidrigen Bootleg-CD herausgestellt.
Die Beklagte bot auf eBay ein illegales Bootleg-Album auf CD zum Kauf an. Der Mitschnitt betraf einen weltweit bekannten Künstler, die Aufnahme stammte aus dem Jahr 1983. Die Klägerin machte Unterlassungsansprüche geltend. Dabei ging es auch um die Frage, nach welchen Kriterien der Streitwert zu bestimmten war.
Einerseits sei zu berücksichtigen, so das Gericht, dass es sich um einen weltweit bekannten Künstler handle, der mit über 250 Millionen verkauften Tonträgern zu den weltweit erfolgreichsten Musikern gehöre.
Andererseits sei zu beachten, dass es sich lediglich um die Weitergabe einer einzigen physikalischen Tonträgers handle. Insoweit unterscheide sich dieser Sachverhalt maßgeblich von den bekannten P2P-Fällen, wo digitale Güter betroffen seien, deren dauerhafte Verbreitung nicht kontrolliert werden könne.
Wertmindernd müsse auch einfließen, dass es sich um ein bereits 30 Jahres altes Album handle.
Insgesamt setzte das Gericht den Wert auf unter 5.000,- EUR fest, so dass es seine Zuständigkeit verneinte.