Ist eine Unterlassungserklärung wegen Verstoßes gegen das Gewinnspielrecht unklar und nicht präzise formuliert, ist der Kern der Erklärung nicht bestimmbar und kann daher auch nicht zur Verwirkung der Vertragsstrafe führen, so das LG Offenburg <link http: www.adresshandel-und-recht.de urteile keine-vertragsstrafe-bei-unklarer-formulierung-der-unterlassungserklaerung-5-o-91-09-landgericht-offenburg-20091223.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 23.12.2009 - Az.: 5 O 91/09).
Die Beklagte gab außergerichtlich eine Unterlassungserklärung, keine unzulässigen Einwilligungsklauseln mehr zu verwenden:
"Bitte (informieren Sie mich im Falle eines Gewinnes umgehend per eMail, Telefon oder Mobil und) senden Sie mir auf diesem Weg auch interessante Informationen von ... und Partnern".
Wenig später verwendete sie dann nachfolgende Regelung, wobei der Teilnehmer durch das Setzen eines Häkchens seine Zustimmung erklärte:
"Ich stimme den Teilnahmebedingungen zu: Die Veranstalter und Sponsoren der Aktion sowie beauftragte Dienstleister dürfen meine Angebote für Marktforschung, für die bessere Zuordnung von bereits zu meiner Person vorhandenen Daten sowie für interessante und günstige Angebote aus den unten genannten Branchen, die meinen erkennbaren Interessen entgegenkommen, verarbeiten und nutzen (Telefonmarketing , E-Mail-Werbung und schriftliche Werbung). Die Übermittlung und weitere Nutzung meiner Angaben wird auf die Kunden der Sponsoren auf den nachfolgend genannten Branchen für Marktforschung, für die bessere Zuordnung von bereits zu meiner Person vorhandenen Daten und für Werbung, die meinen erkennbaren Interessen entgegenkommt, beschränkt (Telefonmarketing, E-Mail-Werbung und schriftliche Werbung): Verlage, Adress- und Versandhändler, Finanz- und Telekommunikationsdienstleister, Markenartikelhersteller, Gewinn- und Glückspiele, Reise und Tourismus, Gesundheitsvorsorge, Energieversorger, Versicherungen, Pharma- und Kosmetikunternehmen, gemeinnützige Vereinigungen, Fahrzeughersteller und -händler, Bekleidungs- und Elektronikeinzelhandel, Marktforschungsunternehmen, Berufs- und Weiterbildungsinstitute. Diese Einwilligung kann ich jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen".
Die Klägerin sah darin einen Verstoß gegen die abgegebene Unterlassungserklärung und verlangte die Zahlung einer Vertragsstrafe.
Dies lehnten die Offenburger Richter ab.
Ein kerngleicher Verstoß liege nicht vor, denn aufgrund der intransparenten und unscharfen Formulierung könne der Kern der Verletzungshandlung gar nicht zweifelsfrei begrenzt werden. Es fehlten taugliche Abgrenzungskriterien, die den charakteristischen Gehalt des Kerns festlegten.
Zudem habe die Beklagte nicht schuldhaft gehandelt. Dies lasse sich bei einem Sachverhalt, bei dem der Inhalt unklar sei, nur schwerlich bejahen.