Eine Urheberrechtsverletzung liegt auch dann vor, wenn die Anerkennung der Urheberschaft nur ggü. dem Urheber selbst und keinem sonstigen Dritten bestritten wird (BGH, Urt. v. 27.06.2024 - Az.: I ZR 102/23).
Die Beklagte behauptete gegenüber dem Kläger, der Urheber eines Buches war, dass sie die Urheberin sei und verlangte von ihm, sich zukünftig selbst als Schöpfer auszugeben. Wörtlich schrieb sie:
"(…) hiermit teile ich Ihnen mit, dass ich mein gesetzliches Urheberrecht am Werk "Der verratene Himmel“ mit sofortiger Wirkung für mich beanspruche. Da ich mit Ihnen weder einen schriftlichen Vertrag noch eine sonstige abschließende Vereinbarung getroffen habe, werde ich meine bestehenden Ansprüche vollumfänglich geltend machen. Dazu zählen insbesondere mir zustehende Lizenzzahlungen sowie meine Autorenschaft. (…)
Ich fordere Sie zudem auf, sich nicht mehr weiter als Autor des Werkes zu bezeichnen."
Der Kläger sah in dieser Behauptung der Urheberrschaft eine Rechtsverletzung und klagte.
Die Vorinstanzen verneinten einen Rechtsverstoß, weil die Behauptung nur gegenüber dem Kläger, also dem Urheber, selbst erhoben wurden und keinem sonstigen Dritten.
Der BGH folgte dieser Ansicht nicht, sondern bejahte eine Rechtsverletzung.
Für eine Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrechts reiche es, wenn das Bestreiten nur gegenüber dem Urheber erfolge:
"Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts gebietet der persönlichkeitsrechtliche Charakter des Anerkennungsrechts gemäß § 13 UrhG keine einschränkende Auslegung dieser Bestimmung.
(1) Gemäß § 11 Satz 1 UrhG schützt das Urheberrecht den Urheber in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk. Neben dieser generalklauselartigen Bestimmung kommt das Urheberpersönlichkeitsrecht in weiteren daraus abgeleiteten Einzelregelungen zum Ausdruck, zu denen auch die Anerkennung der Urheberschaft gemäß § 13 UrhG gehört (…). Insgesamt ergibt sich aus diesen Bestimmungen ein umfassendes Verständnis des im Kern unverzichtbaren Urheberpersönlichkeitsrechts (…). Die durch § 13 Satz 1 UrhG geschützte Anerkennung der Rechtsposition als Werkschöpfer wird nach dem gebotenen umfassenden Verständnis unabhängig davon beeinträchtigt, ob das Bestreiten oder die Anmaßung der Urheberschaft lediglich gegenüber dem Urheber selbst zum Ausdruck gebracht wird oder ob die bestreitende oder anmaßende Äußerung auch gegenüber Dritten verbreitet wird."
Und weiter:
"(2) Ein auf das Bestreiten des Urheberrechts gegenüber Dritten begrenztes Verständnis der aus § 13 Satz 1 UrhG folgenden Rechte des Urhebers wird auch nicht durch Wertungen nahegelegt, die dem Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zu entnehmen sind.
Die Annahme des Berufungsgerichts, das Urheberpersönlichkeitsrecht sei mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verwandt und dieses wiederum schütze lediglich davor, nicht durch die Verbreitung unwahrer Tatsachen gegenüber Dritten in ein "falsches Licht" gerückt zu werden, ist bereits deshalb nicht tragfähig, weil sie sich auf die Grundsätze des Schutzes vor Entstellung des Persönlichkeitsbilds in der Öffentlichkeit stützt (…).
Damit hat das Berufungsgericht lediglich eine besondere Fallgruppe des allgemeinen Persönlichkeitsrechts in den Blick genommen, deren Schutzgegenstand sich von dem hier in Rede stehenden Schutz des Urheberpersönlichkeitsrechts maßgeblich unterscheidet. Bei dem Recht des Urhebers gemäß § 13 UrhG geht es nicht - wie beim vom Berufungsgericht als relevant erachteten Schutz der Entstellung des Persönlichkeitsbilds - um den Schutz des sozialen Achtungsanspruchs einer Person in der Öffentlichkeit.
Das durch § 13 UrhG geschützte Urheberpersönlichkeitsrecht umfasst vielmehr die Anerkennung der Rechtsposition als Werkschöpfer an sich und - soweit es die Urheberbezeichnung auf dem Werk selbst im Sinne von § 13 Satz 2 UrhG betrifft - deren Dokumentation in der Außenwelt (…). Das urheberrechtliche Anerkennungsrecht ist deshalb - ebenso wie der persönlichkeitsrechtliche Schutz der Ehre gegen Beleidigungen und die Behauptung ehrenrühriger Tatsachen (…) - auch im Zweipersonenverhältnis zwischen dem Äußernden und dem betroffenen Rechtsträger gewährleistet."