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Kategorie: Onlinerecht

OLG Frankfurt a.M.: Wann eine urheberrechtliche Abmahnung (un)wirksam ist

Das OLG Frankfurt a.M. <link http: www.online-und-recht.de urteile voraussetzungen-einer-wirksamen-urheberrechtlichen-abmahnung-isv-97-a-abs-2-urhg-oberlandesgericht-frankfurt_am-20141111 _blank external-link-new-window>(Beschl. v. 11.11.2014 - Az.: 11 U 73/14) hat sich zur Frage geäußert, wann eine urheberrechtliche Abmahnung wirksam bzw. unwirksam ist.

Die Neuregelung des <link http: www.gesetze-im-internet.de urhg __97a.html _blank external-link-new-window>§ 97 a Abs.2 UrhG trat im Oktober 2013 in Kraft. Danach verlangt das Gesetz nunmehr bestimmte Anforderungen an eine urheberrechtliche Abmahnung, andernfalls ist diese unwirksam. Vgl. dazu unsere <link http: www.dr-bahr.com news seit-heute-gesetz-gegen-unserioese-geschaeftspraktiken-in-kraft.html _blank external-link-new-window>damalige News.

Die Antragsgegnerin wurde außergerichtlich wegen einer Urheberrechtsverletzung abgemahnt, gab jedoch keine Unterlassungserklärung ab, weil sie der Meinung war, dass die ausgesprochene Abmahnung wegen formaler Voraussetzungen unwirksam sei.

Das OLG Frankfurt a.M. teilte diese Ansicht nicht. Die ausgesprochene urheberrechtliche Abmahnung sei wirksam.

Im einzelnen:

1. Das gerügte Verhalten muss ohne weiteres aus der Abmahnung erkennbar sein. Für den Verletzer muss ersichtlich sein, was ihm in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht vorgeworfen wird. Dabei ist es ausreichend, wenn der Verletzer anhand der gegebenen Angaben das Verletzungsobjekt identifizieren kann.

2. Die ausdrückliche Androhung gerichtlicher Schritte im Falle der Nicht-Abgabe der verlangten Unterlassungserklärung ist keine notwendige Angabe. Vielmehr kann sich eine solche Erklärung auch aus den allgemeinen Umständen des Schreibens ergeben.

3. Bei einer der Abmahnung beigefügten Unterlassungserklärung, die über die abgemahnte Rechtsverletzung hinausgeht, besteht eine Hinweispflicht des Gläubigers. Eine solche Pflicht ist jedoch restriktiv auszulegen, da es unangemessen erscheint, dem Gläubiger, der überobligationsmäßig eine Unterlassungserklärung beifügt, das Risiko eines eventuell nicht aufgezeigten überschießenden Teils mit der Folge der gänzlichen Unwirksamkeit der Abmahnung aufzubürden.

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