Es ist wettbewerbswidrig, wenn ein Hotel online mit Sternen-Symbolen wirbt und damit den Eindruck einer entsprechenden Klassifizierung beim Verbraucher erweckt (OLG Celle, Urt. v. 30.01.2018 - Az.: 13 U 106/17).
Die Beklagte betrieb ein Hotel und warb mit der Aussage "Hotel X ***", wobei die Sterne grünlich gefärbt waren. Die Einrichtung verfügte über keine Hotelklassifizierung des Deutschen Hotel und Gaststättenverbandes (DEHOGA)
Das OLG Celle sah hierin eine wettbewerbswidrige Irreführung. Denn die Art der Werbung erzeuge beim Betrachter den Eindruck, es handle sich um eine entsprechende Einstufung, was objektiv falsch sei.
Es sei üblich, dass Hotels in durch die Anzahl der Sterne gekennzeichneten Kategorien eingeteilt seien und damit auch nach außen werben würden, um den Kunden auf diese Weise ihren Qualitäts- und Ausstattungsstandard auf den ersten Blick nahezubringen.
Die Internet-Werbung der Beklagten mit der Darstellung der drei reihenförmig angeordneten, sternenähnlichen Symbole werde wird von den angesprochenen Verkehrskreisen dahingehend verstanden, dass sich dahinter eine "offizielle“ Klassifizierung, handle.
Daran ändere auch die grünliche Ausgestaltung nichts, denn dadurch werde der äußere Eindruck nicht verändert, so die Richter.