Das OLG Hamm <link http: www.justiz.nrw.de nrwe olgs hamm j2014 _blank external-link-new-window>(Urt. v. 13.02.2014 - Az.: 22 U 98/13) hat noch einmal klargestellt, ob und wie die Honorarempfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Fotomarketing (MFM) bei Fällen des Online-Fotoklaus anzuwenden sind.
Fotografiert hatte hier der Geschäftsführer der Klägerin, der kein Berufsfotograf war und es sich somit um keine professionell angefertigten Lichtbilder handelte, die von der Beklagtenseite unerlaubt übernommen wurden.
Das OLG Hamm bejaht die grundsätzliche Anwendung der MFM-Tabelle bei der Errechnung des Schadensersatzes. Jedoch sei ein entsprechender Abschlag im Einzelfall vorzunehmen, da die MFM-Werte auf professionelle Fotografen ausgelegt seien.
Im vorliegenden Fall nahmen die Robenträger einen Abschlag von 60% vom MFM-Wert vor.