Das OLG Hamburg <link http: www.online-und-recht.de urteile kerngleicher-verstoss-bei-irrefuehrender-verletzungshandlungen-oberlandesgericht-hamburg-20150428 _blank external-link-new-window>(Beschl. v. 28.04.2015 - Az.: 3 W 32/15) hatte sich erneut mit der Frage auseinanderzusetzen, wann ein kerngleicher Verstoß bei einem wettbewerbsrechtlichen Unterlassungstitel vorliegt.
Die Klägerin hatte gegen die Beklagte ein gerichtliches Verbot erwirkt, für ein bestimmtes Arzneimittel nicht mehr mit der Aussage "Der DPP-4-Hemmer mit der besten Bewertung" zu werben.
Die Beklagte verwendete nun aktuell eine wortgleiche Werbung, bei der jedoch hinter der Aussage ein Sternchen und eine Fussnote platziert waren. Diese Hinweise wurden in einem Erläuterungstext aufgelöst.
Die Klägerin ging nun in einem zweiten Gerichtsverfahren gegen die Beklagte vor. Die Beklagte meinte, dies sei unzulässig, da bereits ein Urteil in der Sache vorliege. Es käme allenfalls ein Ordnungsmittelverfahren in Betracht.
Das OLG Hamburg ist dieser Ansicht nicht gefolgt, sondern hat auch das zweite, neue eingeleitete Gerichtsverfahren als grundsätzlich zulässig eingestuft.
Durch das Sternchen/die Fussnote und den dazugehörigen neuen Erläuterungstext sei die Werbung so abgeändert worden, dass in einem Ordnungsmittel-Verfahren die Beklagte nicht mehr hätte bestraft werden können. Denn durch den neuen Text habe die Werbung eine Veränderung erfahren.