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Kategorie: Onlinerecht

KG Berlin: URL-Eingabe reicht für öffentliches Zugänglichmachen von Stadtplan-Ausschnitten aus

Für eine Urheberrechtsverletzung reicht es auch, wenn das Werk im Internet abrufbar ist. Eine Verlinkung oder Einbettung in eine HTML-Seite bedarf es nicht, so das KG Berlin (Beschl. v. 28.04.2010 - Az.: 24 W 40/10).

Der Beklagte hatte sich in der Vergangenheit im Rahmen einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verpflichtet, keine Stadtpläne mehr ohne eine entsprechende Genehmigung zu verwenden.

Nun stellte der Kläger fest, dass der Stadtplan weiter online abrufbar war. Die Verlinkung aus der Webseite war zwar entfernt worden, die eigentliche Datei lag jedoch weiterhin auf dem Server und war - bei direkter Eingabe der URL - abrufbar.

Der Kläger forderte die Vertragsstrafe ein, weil er darin einen Verstoß gegen die Unterlassungserklärung sah.

Die Berliner Richter stimmten dem zu.

Für ein öffentliches Zugänglichmachen reiche es, dass die Grafik-Datei abrufbar sei. Unerheblich sei dabei, ob die Datei verlinkt oder im Rahmen einer HTML-Seite verwendet würde.

Unerheblich sei auch, ob die Öffentlichkeit die genaue URL kenne, denn für einen Verstoß reiche bereits die abstrakte Möglichkeit des Internet-Abrufs aus.

Das KG Berlin schließt sich damit der Ansicht des OLG Hamburg (Urt. v. 09.04.2008 - Az.: 5 U 151/07; Beschl. v. 08.02.2010 - Az.: 5 W 5/10) an und bestätigt die erst jüngst geänderte Rechtsprechung des LG Berlin (Urt. v. 30.03.2010 - Az.: 15 O 341/09; Urt. v. 19.11.2009 - Az.: 16 O 295/09).

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