In einem einstweiligen Verfügungsverfahren hat das LG Frankfurt a.M. (Beschl. v. 25.08.2014 - Az.: 2-03 O 329/14) entschieden, dass die Tätigkeit des US-Startups Uber wettbewerbswidrig ist und somit bundesweit die Vermittlung von Mitfahrdiensten verboten.
Antragstellerin war die Taxi Deutschland Servicegesellschaft für Taxizentralen eG mit Sitz in Frankfurt.
In seinen knappen Entscheidungsgründen bejahte das Gericht klar einen Wettbewerbsverstoß. Es liege keine Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG) vor, obgleich die Fahrer des Dienstes über eine solche verfügen müssten.
Zwar erbringe Uber nicht selbst die Beförderungsleistungen, so das Gericht, jedoch sei die Ausgestaltung bewusst auf die Verletzung von Rechtsnormen angelegt, so dass ihr Verletzungshandlungen zuzurechnen seien.
Bei der Beurteilung durch das Gericht lag dem Frankfurter Gericht eine Schutzschrift von Uber vor, so dass das Gericht bereits vor Erlass der einstweiligen Verfügung umfangreich die Argumente von Uber berücksichtigt hat.
Uber hat angekündigt, gegen die einstweilige Verfügung Widerspruch einzulegen.
Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Anders als bei den amtlichen Untersagungsverfügungen durch die Behörden in <link http: www.dr-bahr.com news hamburger-wirtschaftsbehoerde-untersagt-us-startup-uber-vermittlung-von-mitfahrdiensten.html _blank external-link-new-window>Hamburg und <link http: www.dr-bahr.com news berliner-behoerde-untersagt-untersagt-us-startup-uber-vermittlung-von-mitfahrdiensten.html _blank external-link-new-window>Berlin handelt es sich im vorliegenden Fall um ein zivilrechtliches Verfahren. Die einstweilige Verfügung entfaltet sofort Verbotswirkung (nach Zustellung durch die Antragstellerin), es gibt keine Aufschubfristen.
In der Vergangenheit war bereits in einem anderen zivilrechtlichen Verfügungsverfahren Uber die Tätigkeit verboten worden <link http: www.dr-bahr.com news us-startup-uber-darf-mitfahrdienste-nicht-in-deutschland-anbieten-volltext.html _blank external-link-new-window>(LG Berlin, Urt. v. 15.04.2014 - Az.: 5 O 43/14). Der damalige Kläger hatte jedoch davon abgesehen, das Verbot auch durchzusetzen.
Es wird daher interessant zu sehen sein, ob sich Uber an das ausgesprochene Verbot hältd oder ob das Unternehmen ein Ordnungsmittel-Verfahren in Kauf nimmt.