Dem US-Startup Uber ist es aufgrund einer einstweiligen Verfügung des LG Berlin <link http: www.berlin.de imperia md content senatsverwaltungen justiz kammergericht presse _blank external-link-new-window>(Urt. v. 15.04.2014 - Az.: 5 O 43/14) bis auf weiteres verboten worden, seine Mitfahrdienste auch in der Landeshauptstadt anzubieten.
Ein Berliner Taxiunternehmer war gegen den Anbieter, der mittels Smartphone u.a. Mitfahrdienste vermittelt, gerichtlich vorgegangen. Der Antragsteller vertritt die Ansicht, dass Uber Wettbewerbsverstößen gegen das Personenbeförderungsgesetz <link http: www.gesetze-im-internet.de pbefg _blank external-link-new-window>(PBefG) Vorschub leisten würde. Gesetzlich seien die Fahrer, die über Uber ihre Mitfahrleistungen anbieten würden, verpflichtet, nach jeder Tour an ihren Ursprungsort zurückzukehren. Diese Voraussetzung, so die Beanstandung, würde jedoch idR. gerade nicht eingehalten. Uber würde diese massiven Rechtsverstöße unterstützen, indem es hierfür die technische Infrastruktur bereitstelle.
Wir hatten darüber bereits in einer <link http: www.dr-bahr.com news us-startup-uber-darf-mitfahr-dienste-nicht-in-deutschland-anbieten.html _blank external-link-new-window>älteren News berichtet.
Nun liegt die Entscheidung im Volltext <link http: www.berlin.de imperia md content senatsverwaltungen justiz kammergericht presse _blank external-link-new-window>(LG Berlin, Urt. v. 15.04.2014 - Az.: 5 O 43/14) vor.
Das Gericht gibt dem Antragsteller inhaltlich Recht. Es sei unerheblich, dass Uber selbst keine Beförderungsleistungen erbringe. Denn durch den Einsatz ihrer App beteilige sie sich - vorsätzlich - an der Umgehung der gesetzlichen Vorgaben und sei somit ebenso verantwortlich.