Die Schulleitung einer Berliner Schule darf einen Schüler vorläufig für sechs Tage vom Unterricht ausschließen, weil dieser ein Video im internen Klassenchat geteilt hat, auf dem zu sehen ist, wie ein Mitschüler im Unterricht einen Stuhl aus dem 4. Stock des Schulgebäudes wirft.
Das hat das Verwaltungsgericht in einem Eilverfahren entschieden.
Mit seinem Eilantrag wandte sich der Schüler gegen den Unterrichtsausschluss und machte geltend, der Vorfall sei zwar mit seinem Mobiltelefon gefilmt worden, aber nicht von ihm selbst. Außerdem missbillige er das Verhalten seines Mitschülers und habe das Video nur auf Bitten weiterer Mitschüler in den Klassenchat eingestellt. Die Schule habe darauf nicht mit Unterrichtsausschluss reagieren dürfen.
Dem folgte das Gericht nicht. Der Antragsteller habe das geordnete Schulleben gefährdet und das Vertrauen der Schulgemeinschaft in einen regelgeleiteten und gewaltfreien schulischen Rahmen erschüttert. Dabei sei es nicht relevant, ob der Antragsteller selbst den Vorfall gefilmt habe und wie er dazu stehe. Da das Video zeige, wie Schuleigentum zerstört und Menschen dadurch gefährdet werden, sei dessen Außenwirkung entscheidend.
Diese habe der Antragsteller durch das Einstellen des Videos in den Klassenchat zu verantworten. Es sei absehbar gewesen, dass das Video sich darüber hinaus weitläufig verbreite. Dadurch könnten andere dazu animiert werden, ähnliche Aktionen durchzuführen. Die Dynamik sozialer Onlinemedien und virtueller Chatgruppen könne erfahrungsgemäß einen regelrechten Überbietungswettbewerb um immer schwerere Regelübertretungen auslösen.
Durch den Unterrichtsausschluss habe die Schulleitung dokumentiert, dass ein entsprechendes Verhalten Konsequenzen nach sich zieht. Sie habe deswegen auch nicht eine weniger einschneidende Maßnahme als den Unterrichtsausschluss ergreifen müssen.
Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.
Beschluss der 3. Kammer vom 12. November 2020 (VG 3 L 649/20)
Quelle: Pressemitteilung des VG Berlin v. 17.11.2020