Der Einkauf eines Verbrauchers auf einer klassischen Verkaufsmesse (hier: "Messe Rosenheim") unterliegt nicht dem Widerrufsrecht (BGH, Urt. v. 10.04.2019 - Az.: VIII ZR 82/17).
Erst vor kurzem hatte der EuGH (Urt. 07.08.2018 - Az.: C-485/17) ein relativ allgemein gehaltenes Urteil zu der Frage veröffentlicht, ob für Verbrauchereinkäufe das Recht zum Widerruf anwendbar ist. Die EuGH-Richter hatten geurteilt, dass hierfür das äußere Erscheinungsbild des Messestandes maßgeblich sei, vgl. die Kanzlei-News v. 08.08.2018. Das EuGH-Urteil war sehr allgemein und abstrakt gehalten und daher in der Praxis auf Unverständnis gestoßen.
Diesen Missstand hat der BGH mit seiner aktuellen Entscheidung nun beseitigt.
In dem vorliegenden Fall ging um die Messe Rosenheim, auf der eine Einbauküche verkauft worden war. Nach Meinung des BGH handelte es sich dabei um eine klassische Verkaufsmesse, wie sie weithin üblich sei.
Auf einer solchen Veranstaltung stünde dem Verbraucher kein Widerrufsrecht zu, da der Vertragsschluss nicht außerhalb von Geschäftsräumen stattfinde. Nur dann, wenn das Auftreten des jUnternehmens den Eindruck eines reinen Informationsstandes vermittelt hätte, könnte etwas anderes gelten. Denn dann erwarte der Verbraucher keinen Verkauf, sondern lediglich eine allgemeine Produktpräsentation und werde mit dem Vertragsabschluss überrumpelt.
Dies könne im vorliegenden Fall jedoch nicht festgestellt werden, sodass kein Recht zum Widerrufsrecht bestünde.
Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Nach den Wischiwaschi-Vorgaben des EuGH präzisiert der BGH durch die aktuelle Entscheidung dankenswerterweise die Kriterien und schafft damit die lang ersehnte Rechtssicherheit.
Als allgemeiner Grundsatz lässt sich festhalten: Auf klassischen Verkaufsmessen besteht kein Widerrufsrecht, bei allgemeinen Info-Messen dagegen schon. Eine abweichende Beurteilung kann im Einzelfall vorliegen, wenn der Stand des jeweiligen Unternehmens einen abweichenden Eindruck erweckt.