Die erste Zivilkammer des Landgerichts Görlitz hat heute entschieden, dass der klagende Verein keinen Anspruch gegen Facebook hat, dessen Account auf Facebook und auf Instagram wieder freizuschalten.
Zur Begründung stützt sich die Kammer maßgeblich auf die Nähe des Vereins zur sogenannten "Identitären Bewegung", die rechtsextremistische Ziele verfolge.
Facebook habe hinreichend glaubhaft gemacht, dass zwischen dem klagenden Verein und der "Identitären Bewegung" - so der vorsitzende Richter – "persönliche und sachliche Beziehungen" bestehen. So habe der Vereinsvorsitzende in einem Interview gegenüber der "Welt" angegeben, dass er die "Identitäre Bewegung" in Österreich finanziell unterstützt habe.
Es habe auch weitere Verlautbarungen des Vereins gegeben, die diese Beziehungen belegten; diese könnten auf der Internetseite des Vereins nachgelesen werden. Nach alledem habe Facebook auf der Grundlage ihrer Nutzungsbedingungen, wonach – sinngemäß - Organisationen, die Hass verbreiten, von der Nutzung auszuschließen, zu Recht die Accounts des Vereins gesperrt.
Urt. v. 29.11.2019 - Az.: 1 O 295/19
Quelle: Pressemitteilung des LG Görlitz v. 29.11.2019