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LG Heidelberg: Verivox muss auf eingeschränkten Online-Vergleich hinweisen

Das Online-Portal Verivox  muss die User darauf hinweisen, wenn im Rahmen eines Vergleichs für Privathaftpflichtversicherungen nicht alle Anbieter einbezogen werden, sondern der Test auf einer eingeschränkten Marktauswahl beruht (LG Heidelberg, Urt. v. 06.03.2020 - Az.: 6 O 7/19).

Verivox  bot auf seinem Portal einen Vergleich von Privathaftpflichtversicherungen an. Dabei waren jedoch nur ca. 50 % des Marktes berücksichtigt. Zahlreiche namhafte Versicherer nahmen an dem Vergleich nicht teil.

Dies stufte das LG Heidelberg als wettbewerbswidrig ein.

Verivox  sei als Versicherungsvermittler verpflichtet, den Kunden explizit darauf hinzuweisen, dass ihrer Bewertung nur eine eingeschränkte Auswahl von Versicherern zugrunde liege.

Dieser Verpflichtung sei das Unternehmen nicht nachgekommen und habe damit einen Wettbewerbsverstoß begangen.

Es bedürfe einer ausdrücklichen Information des Kunden, wenn nur ein eingeschränkter Vergleich stattfinde. Es reiche nicht aus, derartige Aufklärungen in den versicherungsrechtlichen Erstinformationen oder an anderer, unauffälliger Stelle zu platzieren:

"Der potentielle Versicherungsnehmer gibt auf dieser Seite die für die Versicherungsauswahl benötigten Daten in einer Maske in untereinander folgende Felder ein. In direkter Verlängerung des letzten Eingabefeldes nach unten befindet sich ein den Eingabefeldern in seiner Form vergleichbarer Kasten, in dem durch orangefarbene Hinterlegung hervorgehoben und in größerer Schrift als alle übrigen Angaben auf der Seite „jetzt vergleichen" steht. Die beiden hier interessierenden Links befinden sich dagegen ganz links außen am unteren Bildrand in einer deutlich kleineren Schrift als „jetzt vergleichen“. 

Die Links liegen daher nicht in der Bearbeitungszone des Kunden und sind vom Schriftbild her so unauffällig gestaltet, dass die Gefahr besteht, dass ein gewisser Anteil von Kunden auf den Button Jetzt vergleichen“ drücken wird, ohne die Links „Teilnehmende Gesellschaften“ und „Verbraucherinformation“ überhaupt wahrgenommen zu haben. Die Überschriften der Links sind zudem nicht so ausgestaltet, dass der Kunde dort wesentliche Informationen zur Beratungsgrundlage der Beklagten vermuten würde."

Und weiter:

"Der Begriff „Verbraucherinformationen“ ist sehr allgemein gehalten. Aber auch aus dem Begriff „Teilnehmende Versicherer“ muss der Kunde Schlüsse ziehen, um auf die Idee zu kommen, dass die Beklagte als Versicherungsmaklerin nicht auf der Grundlage einer hinreichenden Anzahl von Versicherern berät.

Der Kunde muss zunächst einmal überhaupt darauf schließen, dass es auch nicht teilnehmende Versicherer gibt - er kann den Link auch als Link zu Namen und Adressen aller marktrelevanten Versicherer verstehen. Sodann muss er noch darauf schließen, dass der Anteil der nicht teilnehmenden Versicherer so groß ist, dass von einer eingeschränkten Beratungsgrundlage auszugehen ist."

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