Der isolierte Verkauf des Patientenstamms einer Arztpraxis verstößt gegen berufsrechtliche Vorschriften und ist rechtswidrig. Der geschlossene Kaufvertrag ist unwirksam (BGH, Beschl. v. 09.11.2021 - Az.: VIII ZR 362/19).
Der Kläger und die Beklagte waren beides Zahnärzte.
Die Beklagte betrieb eine Zahnarztpraxis mit einem Stamm von rund 600 Patienten. Da die Medizinerin ihre Tätigkeit aufgeben wollte, schlossen die Parteien einen "Kaufvertrag (über den) Patientenstamm"-
Zu diesem Zweck vereinbarten die Parteien unter anderem die Umleitung sowohl der Anrufe auf dem Telefonanschluss als auch der Aufrufe der Internetseite der Zahnarztpraxis der Beklagten auf den Telefonanschluss und die Domain des Klägers. Nach den vertraglichen Vereinbarungen sollte mit vollständiger Zahlung des Kaufpreises die Patientenkartei der Beklagten mit sämtlichen Krankenunterlagen in das Eigentum und den Besitz des Klägers übergehen, soweit eine schriftliche Einwilligungserklärung der Patienten vorlag. Unabhängig von einer solchen Einwilligung sollte der Kläger sowohl die manuell geführte Patientenkartei (in einem verschlossenen Aktenschrank) als auch die elektronische Patientenkartei(geschützt durch ein ihm zur Verfügung stehendes Passwort) für die Beklagte in Verwahrung nehmen.
Der "Kaufpreis für den Patientenstamm sowie für die Domain und Telefonnummer (Goodwill)" sollte nach § 3 des Vertrags 12.000 € betragen.
Die Instanzgerichte stuften diesen Kaufvertrag wegen Verstoßes gegen rechtliche Regelungen als unwirksam ein.
Diese Einschätzung teilte der BGH nun im vorliegenden Fall.
Der geschlossene Kaufvertrag über den Patientenstamm sei wegen Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot nichtig.
§ 8 Abs.5 Berufsordnung für die Bayerischen Zahnärzte lautet:
"Dem Zahnarzt ist es nicht gestattet, für die Zuweisung von Patienten oder Untersuchungsmaterial ein Entgelt oder eine sonstige wirtschaftliche Vergünstigung zu fordern, sich versprechen oder gewähren zu lassen oder selbst zu versprechen oder zu gewähren."
Hiergegen werde verstoßen:
"Die von den Parteien vereinbarte Veräußerung des Patientenstamms der Beklagten verstößt insbesondere gegen die Vorschrift des § 8 Abs. 5 der Berufsordnung, die (...) als Verbotsgesetz im Sinne des § 134 BGB anzusehen ist. Nach § 8 Abs. 5 der Berufsordnung ist es dem Zahnarzt insbesondere nicht gestattet, für die Zuweisung von Patienten oder Untersuchungsmaterial ein Entgelt oder eine sonstige wirtschaftliche Vergünstigung zu fordern, sich versprechen oder gewähren zu lassen oder selbst zu versprechen oder zu gewähren.
Gegen dieses standesrechtliche Verbot entgeltlicher Zuweisungen haben die Parteien, was das Berufungsgericht offengelassen hat, verstoßen, indem sich die Beklagte in dem streitgegenständlichen Vertrag gegen Entgelt (Zahlung eines Betrags von 12.000 €) insbesondere verpflichtet hat, auf ihre Patienten mit der Absicht einzuwirken, diese zu einer Fortsetzung ihrer Behandlung durch den Kläger zu bewegen, und zwar durch die Umleitung von Anrufen auf dem Telefonanschluss und Aufrufen der Internetseite der Zahnarztpraxis der Beklagten auf den Telefonanschluss und die Domain des Klägers, die Einrichtung einer dauerhaften Rufumleitung und insbesondere durch das vereinbarte Rundschreiben, in dem sie ihren Patienten die Fortsetzung ihrer Behandlung durch den Erwerber sogar ausdrücklich empfehlen und sie bitten sollte, ihm zukünftig ihr Vertrauen zu schenken (im Folgenden auch "Werbemaßnahmen")."
Und weiter:
"Nach dieser Maßgabe liegt bereits in den von den Parteien vereinbarten "Werbemaßnahmen (...) eine entgeltliche Zuweisung im Sinne der Vorschrift des § 8 Abs. 5 der Berufsordnung. Dies wird verstärkt durch die zusätzlich vereinbarte Übergabe der Patientenkartei.
Dass in dem Patientenanschreiben, zu dessen Versendung sich die Beklagte verpflichtet hat, eine Zuweisung im Sinne des § 8 Abs. 5 der Berufsordnung zu sehen ist, liegt auf der Hand und wird von der Revision im Grundsatz auch nicht in Zweifel gezogen. Denn die Beklagte hat sich gemäß der in § 4 des Vertrags getroffenen Vereinbarung ausdrücklich dazu verpflichtet, ihren Patienten eine Fortsetzung ihrer Behandlung durch den Kläger zu empfehlen. Es entspricht (...) einhelliger Meinung, dass von dem Begriff der Zuweisung insbesondere auch Empfehlungen erfasst werden (...).
Auch in der Rufnummerumleitung, der Weiterleitung der Seitenaufrufe sowie der Einrichtung einer dauerhaften Rufweiterleitung ist, was die Revision ebenfalls im Grundsatz nicht beanstandet, eine Zuweisung zu sehen, weil auch mit diesen Handlungsmodalitäten - in Verbindung mit der nach § 2 des Vertrags geschuldeten Übergabe der Patientenkartei - einzig beabsichtigt war, die Entscheidung der Patienten der Beklagten dahingehend zu beeinflussen, sich durch den Kläger weiterbehandeln zu lassen."
Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Der isolierte Verkauf des Patientenstamms einer Zahnarztpraxis verstößt somit gegen die berufsrechtlichen Regelungen. Anders hingegen der Komplettverkauf einer Praxis.
In der Entscheidung des BGH wird auch die relevante Frage erörtert, ob durch eine solche Veräußerung des Kundenstammes nicht auch die strafrechtliche Normen der §§ 299a, 299b StGB (Bestechung/Bestechlichkeit im Gesundheitswesen) erfüllt sind. Die Vorinstanzen hatten die Strafbarkeit bejaht. Aus Sicht des BGH spricht vieles für die Erfüllung des Straftatbestandes. Im Ergebnis lässt er die Frage jedoch unbeantwortet, da sich Unwirksamkeit bereits aus der Verletzung der Berufsordnung ergibt.