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Kategorie: Onlinerecht

Veröffentlichung der Mailbox-Nachricht von Christian Wulff rechtlich zulässig?

Aufgrund der aktuellen Ereignisse um den Bundespräsidenten Christian Wulff stellen sich viele Personen aktuell die Frage: Darf BILD auch ohne Einwilligung des Staatsoberhauptes die Mailbox-Nachricht als Text veröffentlichen? Oder verletzt die Springer-Presse damit geltendes Recht?

Bei dieser Frage gilt es zwischen der strafrechtlichen und zivilrechtlichen Ebene zu unterscheiden.

1. Strafrechtlich:
Strafrechtlich geht um die Vertraulichkeit des Wortes <link http: www.gesetze-im-internet.de stgb __201.html _blank external-link-new-window>(§ 201 StGB). Da BILD überlegt, das Interview nicht in Sprach-, sondern vielmehr nur in Textform wiederzugeben, scheiden die Tatbestände des <link http: www.gesetze-im-internet.de stgb __201.html _blank external-link-new-window>§ 201 Abs.1 StGB aus. Dort ging es um die Fälle, wo Sprachnachrichten veröffentlicht werden. 

Unter Strafe steht jedoch auch die Wiedergabe in bloßer Textform. Dafür muss das "nicht öffentlich gesprochene Wort (...) im Wortlaut oder seinem wesentlichen Inhalt nach" publiziert werden <link http: www.gesetze-im-internet.de stgb __201.html _blank external-link-new-window>(§ 201 Abs.2 S.1 Nr.2 StGB). Eben eine solche Veröffentlichung überlegt BILD sich gerade. Unberücksichtigt soll hier gelassen werden, ob die Norm letzten Endes tatsächlich einschlägig ist, da Wulff von sich aus auf die Mailbox gesprochen hat und es sich somit eigentlich um keine Aufnahme eines Dritten handeln könnte.

Interessanter ist vielmehr, dass eine solche Veröffentlichung dadurch gerechtfertigt ist, wenn "die öffentliche Mitteilung zur Wahrnehmung überragender öffentlicher Interessen" gemacht wird <link http: www.gesetze-im-internet.de stgb __201.html _blank external-link-new-window>(§ 201 Abs.2 S.3 StGB). Der Gesetzgeber hatte bei der Formulierung dieser Norm die damalige BVerfGE-Entscheidung zwischen Günter Wallraff und BILD im Hinterkopf (BVerfGE 66, 116). Die BVerfG-Richter urteilten damals:

"Eine Ausnahme (Anm.: D.h. eine Veröffentlichung ist rechtmäßig) kann nur gelten, wenn die Bedeutung der Information für die Unterrichtung der Öffentlichkeit und für öffentliche Meinungsbildung eindeutig die Nachteile überwiegt, welche der Rechtsbruch für den Betroffenen und die (tatsächliche) Geltung der Rechtsordnung nach sich ziehen muss. 

Das wird in der Regel dann nicht der Fall sein, wenn die in der dargelegten Weise widerrechtlich beschaffte und verwertete Information Zustände oder Verhaltensweisen offenbart, die ihrerseits nicht rechtswidrig sind; denn dies deutet darauf hin, dass es sich nicht um Missstände von erheblichem Gewicht handelt, an deren Aufdeckung ein überragendes öffentliches Interesse besteht."

Die Regelung hat somit absoluten Ausnahmecharakter. Die damalige BT-Drucksache <link http: dip21.bundestag.de dip21 btd _blank external-link-new-window>(BT 11/7414) nennt auf S.4 exemplarisch folgende Fälle, bei denen eine Veröffentlichung ausnahmsweise erlaubt ist:

- bei der Bildung einer terroristischer Vereinigung <link http: www.gesetze-im-internet.de stgb __129a.html _blank external-link-new-window>(§ 129 a StGB)
- bei Angriffskriegen, Mord, Totschlag oder andere in <link http: www.gesetze-im-internet.de stgb __138.html _blank external-link-new-window>§ 138 Abs.1 StGB genannte Straftaten
- schwerwiegende Verstöße gegen das Außenwirtschaftsgesetz (z.B. illegale Lieferung von C-Waffen)

Bloße einfache Verfehlungen reichen hingegen nicht aus.

Spätestens an dieser Stelle kommt der alte Satz "zwei Juristen, drei unterschiedliche Meinungen" zum Tragen. Es lassen sich nämlich sowohl Pro- als auch Contra-Argumente für die Annahme eines überragenden Interesses finden. Pro: Immerhin geht es um den Bundespräsidenten, also das tragende Staatsorgan in der Bundesrepublik, und u.a. um die Frage, ob er im ARD-/ZDF-Fernsehinterview die Wahrheit gesagt hat. Contra: Auch der Bundespräsident hat ein Recht auf Privatsphäre.

Zu welchem Ergebnis ein angerufenes Gericht in diesem Fall käme, lässt sich nur schwer vorhersagen, da die Interessengüterabwägung stets einen erheblichen Schuss an Subjektivität hat. 

In jedem Fall würden sich die BILD-Mitarbeiter einem nicht unerheblichen strafrechtlichen Risiko aussetzen, wenn sie die Geschichte tatsächlich im Wortlaut abdrucken.

2. Zivilrechtlich:
Die zivilrechtliche Beurteilung hingegen ist eindeutiger.

So hat das BVerfG Anfang 2010 <link http: www.dr-bahr.com news zitate-aus-e-mails-verletzen-nicht-immer-allgemeines-persoenlichkeitsrecht.html _blank external-link-new-window>(Beschl. v. 18.02.2010 - Az.: 1 BvR 2477/08) entschieden, dass wörtliche Wiedergaben aus E-Mails nicht grundsätzlich rechtswidrig sind. Vielmehr ist im Rahmen einer umfassenden Abwägung der betroffenen Rechtsgüter die Handlung zu beurteilen.

So kann bei Vorliegen eines sachlichen Grundes die Publikation durchaus gerechtfertigt sein <link http: www.online-und-recht.de urteile veroeffentlichung-von-mail-kann-bei-besonderem-interesse-der-oeffentlichkeit-gerechtfertigt-sein-4-u-96-10-oberlandesgericht-stuttgart-20101110.html _blank external-link-new-window>(OLG Stuttgart, Urt. v. 10.11.2010 - Az.: 4 U 96/10). Fehlt er hingegen, ist die Veröffentlichung rechtswidrig. So hatte Axel Springer erst vor kurzem Mails des damaligen brandenburgischen Innenministers wiedergegeben <link http: www.dr-bahr.com news keine-veroeffentlichung-von-e-mails-durch-axel-springer-verlag.html _blank external-link-new-window>(KG Berlin, Urt. v. 18.04.2010 - Az.: 10 U 149/10).

Häufig werden in diesem Zusammenhang auch noch zwei ältere Entscheidungen des LG Köln <link http: www.foren-und-recht.de urteile landgericht-koeln-20080528.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 28.05.2008 - Az.: 28 O 157/08; <link http: webhosting-und-recht.de urteile landgericht-koeln-20060906.html _blank external-link-new-window>Urt. v. 06.09.2006 - Az.: 28 O 178/06) erwähnt. Diese Urteile, die inhaltlich ohnehin sehr kritikbedürftig waren, haben durch die o.g. BVerfG-Entscheidung ihre Bedeutung verloren.

Für die zivilrechtliche Zulässigkeit reicht es somit aus, wenn die Interessen an der öffentlichen Berichterstattung überwiegen. Es bedarf hier - anders als im Strafrecht - keiner "überragenden" Interessen.

Zivilrechtlich spricht somit vieles dafür, dass eine Wiedergabe des Wortlautes zulässig ist.

 

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