Eine verschleierte Internet-Werbung ggü. Minderjährigen (hier: in Form eines Online-Games auf einer Webseite) ist wettbewerbswidrig <link http: www.vzbv.de cps rde xbcr vzbv cobra_youth_lg_berlin_96_o_126_11.pdf _blank external-link-new-window>(LG Berlin, Urt. v. 23.03.2012 - Az.: 96 O 126/11).
Die Beklagte betrieb die Webseite "www.kindercampus.de", die sich an Kinder ab 7 Jahren richtete. Auf der Internetseite erschien in einer Winterlandschaft ein Elch, der dem Nutzer einen Schneeball entgegen warf. Anschließend erschien die Aufforderung "Klick und wirf zurück". Daraufhin tauchte der Elch immer wieder an unterschiedlichen Positionen innerhalb der Winterlandschaft auf.
Sobald der Nutzer mit dem Mauszeiger über einen auf der Seite befindlichen Werbebanner fuhr, erschien ein Fadenkreuz, mit dem der Spieler die Richtung markierte, in die ein Schneeball geworfen werden sollte. Nach drei Wurfversuchen wurde der Nutzer auf eine Drittseite umgeleitet, auf der ein Produkt beworben wurde. Unterhalb des Spiele-Fensters war der Text "Werbung" in kleiner Schrift eingeblendet.
Das LG Berlin hat dies als Fall der unzulässigen Schleichwerbung eingestuft.
Da hier die beworbene Zielgruppe Minderjährige seien, müssten besonders hohe Anforderungen an die Trennung von redaktionellem Inhalt und Werbung gestellt werden. Denn anders als bei Erwachsene sei die Kritikfähigkeit bei Kindern noch nicht in erheblichem Umfang ausgebildet. Es bestehe daher eine erhöhte Gefahr der Einflussnahme.
Der Text "Werbung" reiche nicht aus, es müsse vielmehr ein wesentlich deutlicherer Hinweis erfolgen.