Versicherungsmakler dürfen nicht den Eindrucker einer unabhängigen Beratung erwecken. Es ist ihnen daher verboten, mit Aussagen wie "unabhängige Beratung" zu werben (LG Bremen, Urt. v. 11.07. 2023 - Az.: 9 O 1081/22).
Der Beklagte war Versicherungsmakler und warb online auf seiner Webseite mit den Aussagen
"Wir bieten bundesweit produktunabhängige Beratung an"
und
"Wir bieten bundesweit eine unabhängige Beratung zu folgenden Themen".
Beides stufte das LG Bremen als irreführende Handlungen ein, da ein Versicherungsmakler nicht unabhängig sei:
"Es handelt sich zunächst um unwahre Angaben.
Die Angaben sind bereits deshalb unwahr, weil auch unter Berücksichtigung des Gedankens aus § 94 WpHG „Unabhängigkeit" nach den Regelungen in § 34f Abs. 1 GewO und § 34h GewO eine Unabhängigkeit nur im Falle des Honorar-Anlagenberaters im Sinne von § 34h GewO angenommen werden kann und nur er sich als unabhängig bezeichnen kann. Der Finanzanlagenberater kann dies dagegen nicht, auch wenn er in Einzelfällen anstatt oder neben einer Provision sein Honorar vom Anleger erhält."
Bei dem Begriff "Unabhängigkeit" erwarte der Verbraucher, dass Makler vollkommen autonom sei:
"Vor diesem Hintergrund bedeutet „Unabhängigkeit“ aus Sicht des angesprochenen Verkehrs, nicht nur, dass die Beklagte nicht in einer vertraglichen Beziehung zu den Anbietern der Anlagen bzw. Versicherungen steht.
Der Auffassung des Landgerichts Hamburg (GRUR-RS 2020, 25713 Rn. 15) ist selbstverständlich zuzustimmen, dass in diesen Fällen die Erwartung des Verbrauchers enttäuscht wird, der natürlich im Falle einer Werbung der „Unabhängigkeit" davon ausgeht, dass die Beklagte in seinem Interesse rechtlich unabhängig tätig wird.
Die Kammer ist allerdings der Auffassung, dass der angesprochene Verkehr von Anlegern darüber hinaus auch die Erwartung hat, dass die Beklagte im Falle der Werbung mit einer „produktunabhängigen Beratung“ bzw. „unabhängigen Beratung" tatsächlich nicht in einem Provisionsinteresse tätig wird, sondern vollständig unabhängig von etwaigen Provisionen oder anderen Zuwendungen, die seitens der Anbieter von Anlagen in unterschiedlichen Höhen an die Beklagte im Erfolgsfalle geleistet werden, für den Verbraucher Anlagen vermittelt."
Und weiter.
"Eine irgendwie geartete Abhängigkeit der Beklagten von einem Produktgeber, sei es auch keine vertragliche, sondern nur eine über eine Provision oder sonstige Zuwendung vermittelte, steht aus Sicht des angesprochenen Verkehrs einer „Unabhängigkeit" entgegen.
Genau diese Unabhängigkeit ist Gegenstand der Regelung des § 34h GewO, wobei es nicht ausreicht, dass dem Verbraucher, nachdem er sich mit dem Angebot der Beklagten aufgrund der unlauteren Werbung näher befasst, erfahren könnte, dass die Beklagte verschiedene Vergütungsmodelle anwendet. Diese Erläuterungen sind ersichtlich zu spät. Für die Richtigkeit des gefundenen Ergebnisses spricht nach Ansicht der Kammer der zu übertragende Gedanke aus der Regelung des § 94 Abs. 1 WpHG, der eine Verwendung der Bezeichnung „Unabhängigkeit" nur zulässt, wenn der Werbende im Register Unabhängiger Anlageberater eingetragen ist."