Ein Versicherungsnehmer hat gegenüber seinem Vertragspartner keinen unbeschränkten Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO. Zwar sei der Begriff der personenbezogenen Daten weit auszulegen, jedoch umfasst er beispielsweise nicht bloße Beitragsanpassungsschreiben, die den Namen des Versicherungsnehmers tragen (LG Berlin, Urt. v. 21.12.2021 - Az.: 4 O 381/20).
Der Kläger hatte eine Krankenversicherung bei dem verklagten Unternehmen. Unter anderem machte er auch einen Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO geltend.
Diesen Anspruch lehnte das Gericht jedoch ab:
"Der Auskunfts- und Herausgabeanspruch aus Art. 15 DS-GVO betrifft lediglich personenbezogene Daten, nicht aber Dokumenten, die Vertragserklärungen enthalten.
Zwar ist der Begriff der „personenbezogenen Daten“ nach Art. 4 DS-GVO weit gefasst und umfasst nach der Legaldefinition in Art. 4 Nr. 1 DS-GVO alle Informationen, die sich auf eine identifizierbare natürliche Person beziehen; davon wären auch Beitragsanpassungsschreiben erfasst, die den Namen des Klägers enthalten."
Und weiter
"Ein derartiges am Wortlaut haftendes Verständnis ist mit dem Zweck des Auskunftsanspruchs nach Art. 15 DS-GVO unvereinbar.
Die Auskünfte, die eine natürliche Person nach Art. 15 DS-GVO fordern kann, dienen primär dazu, ihr die Wahrnehmung der weiteren Rechte aus der DS-GVO zu ermöglichen, also insbesondere das Recht auf Berichtigung nach Art. 16, auf Löschung nach Art. 17 und auf Einschränkung der Verarbeitung nach Art. 18.
Zwar mag eine Auskunft über personenbezogene Daten auch Erkenntnisse und Indizien hervorbringen, die einen Anspruch nach gänzlich anderen Vorschriften begründen oder zumindest nahelegen können. Dabei handelt es aber nicht um den eigentlichen Zweck der DS-GVO, sondern um einen bloß zufälligen Nebeneffekt. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die DS-GVO gezielt dazu geschaffen worden wäre, die grundsätzliche Struktur des deutschen Zivilprozessrechts, die jedem Anspruchsteller die Darlegung und den Beweis der ihm günstigen Tatsachen auferlegt, umzukehren (...).
Danach sind die vorliegend antragsgegenständlichen Auskünfte nicht mehr als personenbezogen (Art. 4 Nr. 1 DS-GVO) zu verstehen, sondern als vertragsbezogen."