Das LG Berlin hat entschieden <link http: www.heilmittel-und-recht.de urteile vertrag-ueber-abholung-des-verstorbenen-bereits-nach-zwei-stunden-unzulaessig-16-o-249-08-landgericht-berlin-20100119.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 19.01.2010 - Az.: 16 O 249/08), dass Bestattungsunternehmen mit Krankenhäusern und Heimen nicht vereinbaren dürfen, dass sie die Verstorbenen innerhalb von zwei Stunden nach deren Tod in ihre Kühlräume verbringen können.
Bei der Beklagten handelte es sich um ein Bestattungsinstitut. Dieses hatte mit einem Krankenhaus einen Vertrag abgeschlossen, der unter anderem die folgende Klause enthielt:
"Die Verstorbenen verbleiben mindestens zwei Stunden im Krankenhaus. Dies soll den Hinterbliebenen die Möglichkeit der Abschiednahme geben."
Nach Ablauf der zwei Stunden wurden die Verstorbenen in das Kühlhaus der Beklagten verbracht.
Hierin sah die Klägerin, ein Verband zur Vertretung gewerblichen Interessen, einen Wettbewerbsverstoß. Die Beklagte nutze die Zwangslage von Verbrauchern aus. Dadurch, dass die Verstorbenen lediglich zwei Stunden nach ihrem Tod im Krankenhaus verbleiben, würde die Hinterbliebenen dazu gezwungen, mit der Beklagten in Kontakt zu treten. Hierbei habe die Beklagte die Möglichkeit, den Angehörigen ihre Bestattungsleistungen anzubieten. Hierdurch erziele die Beklagte gegenüber ihren Mitbewerbern einen unlauteren Vorteil.
Die Beklagte trug vor, dass ein unlauterer Wettbewerbsvorteil ihrerseits nicht gegeben sei, da die Hinterbliebenen sich auch an einen Bestatter ihrer Wahl wenden könnten und nicht mit ihr in Kontakt treten müssten.
Das LG Berlin gab der Klägerin Recht.
Es sei zwar nicht per se rechtswidrig, dass Krankenhäuser mit privaten Bestattungsunternehmen derartige Verträge abschließen.
Eine Unlauterkeit ergebe ich aber daraus, dass der Vertrag es der Beklagte ermöglicht, einen Transport bereits nach zwei Stunden vorzunehmen. Hierdurch würden die Hinterbliebenen in eine über das notwendige Maß hinausgehende Zwangslage gebracht. Diese Frist sei zu kurz, dass sie eine sachgerechte Entscheidung über die Vergabe eines Bestattungsauftrags treffen könnten.
Schon zur Vermeidung eines weiteren Transportes liege es nahe, der Beklagten den Vorzug zu geben. Die Beklagte nutze daher die Zwangslage von Verbrauchern für ihr eigenes wirtschaftliches Fortkommen aus.