Es stellt einen Verstoß gegen die GNU General Public License (GPL) dar, wenn eine unter diesen Bedingungen lizensierte freie Software benutzt wird und der neue, eigene Quellcode nicht der Öffentlichkeit zum Download angeboten wird (LG Hamburg, Urt. v. 14.06.2013 - Az.: 308 O 10/13).
Aufgrund von Rechtsverletzungen in der Vergangenheit hatte sich die Beklagte vertraglich verpflichtet, keine Software mehr anzubieten, die sich nicht an die Regelungen der GPL hält. Dabei ging es vor allem um den Punkt, dass bei der eigenen Software der Quellcode mitgeliefert wird.
Die Beklagte bot nun erneut ein Produkt an, ohne den Quellcode mitzuliefern.
Das LG Hamburg sah darin einen Verstoß gegen die GPL. Da die Beklagte nicht den vollständigen Quellcode zum korespondierenden Objektcode ausgeliefert habe, liege ein Verstoß gegen die Bestimmungen der GPL vor, so dass eine unberechtigte Nutzung gegeben sei.
Die vereinbarte Vertragsstrafe iHv. 5.100,- EUR sei daher von der Beklagten zu entrichten.