Verstößt eine Gaststätte gegen die Regelungen des Nichtraucherschutzes, handelt es sich hierbei um eine Wettbewerbsverletzung, die entsprechend gerichtlich verfolgt werden kann (OLG Saarbrücken, Urt. v. 07.03.2018 - Az.: 1 U 17/17).
Der Beklagte betrieb eine Gaststätte. Obwohl er seine Mitarbeiter angewiesen hatte, die Vorschriften zum Schutz der Nichtraucher einzuhalten, richtete sich eine Angestellte nicht danach und erlaubte den Gästen das Rauchen in dem Lokal.
Das OLG Saarbrücken bejahte einen Wettbewerbsverstoß. Bei den Nichtraucher-Bestimmungen handle es sich um Marktverhaltensregelungen, so die Robenträger. Denn die Vorschriften legten zum Schutz der nichtrauchenden Verbraucher für alle Betreiber von Gaststätten einen nicht unwesentlichen Teilaspekt der Art und Weise fest, wie Waren und Dienstleistungen in saarländischen Gaststätten angeboten werden dürfen, nämlich aufgrund des strikten Rauchverbots nur im Rahmen einer Nichtrauchergaststätte.
Auch das Argument des Beklagten, er sei gar nicht verantwortlich, da lediglich eine Mitarbeiterin entgegen seiner ausdrücklichen Anweisung einen Fehler gemacht habe, ließen die Richter nicht geltend. Ein Firmen-Inhaber habe für die Verfehlungen seiner Mitarbeiter gemäß § 8 Abs.2 UWG einzustehen.
Eine solche verschuldenslose Unterlassungshaftung sehe das Gesetz ausdrücklich vor. Eine solche Verpflictung sei auch durch den Umstand gerechtfertigt, dass der Unternehmer durch den Einsatz von Mitarbeitern und Beauftragten seinen Geschäftskreis erweitere und damit zugleich das Risiko von Zuwiderhandlungen schaffe. Er könne sich nicht darauf berufen, er habe die Zuwiderhandlung seines Mitarbeiters oder Beauftragten nicht gekannt oder nicht verhindern können oder der Mitarbeiter habe weisungswidrig gehandelt. Ebenso wenig könne sich der Unternehmensinhaber darauf berufen, er selbst habe alles Zumutbare getan, um den Verstoß zu verhindern