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Kategorie: Onlinerecht

LG Berlin: Verstoß gegen Unterlassungserklärung bei Abruf rechtswidrigen Inhalts durch genaue URL

Eine Rechtsverletzung liegt auch dann vor, wenn die eigentliche Webseite, auf der der Stadtplan ursprünglich unerlaubt abrufbar war, gelöscht wurde, jedoch die Grafikdatei nach wie vor durch Eingabe der direkten URL zugänglich ist <link http: www.online-und-recht.de urteile eingabe-der-genauen-url-reicht-fuer-rechtswidrige-oeffentliche-zugaenglichmachung-aus-15-o-341-09-landgericht-berlin-20100330.html _blank external-link-new-window>(LG Berlin, Urt. v. 30.03.2010 - Az.: 15 O 341/09 ).

Der Kläger, ein Stadtplan-Diensteanbieter, ging gegen den Beklagten vor. Dieser hatte sich in der Vergangenheit aufgrund einer begangenen Urheberrechtsverletzung verpflichtet, keine Kartenausschnitte des Klägers mehr zu verwenden.

Zwar hatte der Beklagte die entsprechende HTML-Webseite gelöscht, nicht jedoch auch die Grafik-Datei. Diese war weiterhin bei Eingabe der direkten URL in den Browser abrufbar.

Der Kläger sah hierin einen Verstoß gegen die abgegebene Unterlassungserklärung und forderte die verwirkte Vertragsstrafe ein.

Die Berliner Richter gaben dem Kläger Recht und bejahten einen Zahlungsanspruch iHv. 5.100,- EUR.

Der Beklagte habe verbindlich erklärt, die Materialien nicht mehr zu veröffentlichen und zu verbreiten.

Da die Grafik-Datei - wenn auch nur durch Eingabe der URL - weiterhin öffentlich zugänglich sei, verletze der Beklagte diese Erklärung und mache sich ersatzpflichtig. Daran ändere auch nichts die Tatsache, dass er die Webseite selbst gelöscht hatte. Denn dadurch werde nicht der unberechtigte Zugriff auf den Kartenausschnitt verhindert.

Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Das LG Berlin erklärt in den schriftlichen Entscheidungsgründen ausdrücklich, dass es seine alte Rechtsansicht nicht weiter aufrecht erhält.

Das Gericht hatte Ende 2007 <link record:tt_news:3150>(LG Berlin, Urt. v. 02.10.2007 - Az. 15 S 1/07) geurteilt, dass in solchen Fällen, wo die Datei nur noch durch eine unmittelbare URL-Eingabe abrufbar war, keine Veröffentlichung vorliege. Vielmehr handle sich bei dem Auffinden über eine Bildersuchmaschine nicht um den üblichen Zugangsweg, sondern vielmehr um eine zufällige Kenntnisnahme.

Diese Meinung folgt das Gericht nun nicht mehr, sondern teilt explizit mit, dass es sich vielmehr der Rechtsansicht des OLG Hamburg  anschließt, das bereits mehrfach <link http: www.online-und-recht.de urteile unerlaubte-nutzung-von-stadtplaenen-im-internet-oberlandesgericht-hamburg-20080409.html _blank>(OLG Hamburg, Urt. v. 09.04.2008 - Az.: 5 U 151/07; <link http: www.online-und-recht.de urteile eingabe-der-url-fuer-rechtswidrigkeit-eines-stadtplan-kartenausschnitts-ausreichend-5-w-5-10-oberlandesgericht-hamburg-20100208.html _blank external-link-new-window>OLG Hamburg, Beschl. v. 08.02.2010 - Az.: 5 W 5/10) eine urheberrechtswidrige Veröffentlichung in diesen Fällen bejaht hat.

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