Ein Foto, das bei direkter Eingabe des URL-Pfades aufrufbar ist, begründet einen Verstoß gegen die abgegebene urheberrechtliche Unterlassungserklärung (<link http: www.online-und-recht.de urteile url-erreichbarkeit-reicht-fuer-vertragsstrafe-ihv-2500-eur-aus-amtsgericht-hannover-20150226 _blank external-link-new-window>AG Hannover, Urt. v. 26.02.2015 - Az.: 522 C 9466/14).
Der Beklagte hatte in der Vergangenheit eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben, in der er sich verpflichtete, ein bestimmtes Foto nicht mehr zu veröffentlichen.
Nun stellte die Klägerin fest, dass das Bild zwar nicht mehr in die HTML-Webseite integriert war, sich jedoch weiterhin bei direkter Eingabe der URL abrufen ließ. Die Klägerin verlangte daraufhin eine Vertragsstrafe iHv. 2.500,- EUR.
Der Beklagte erwiderte, es läge kein Verstoß vor. Denn nur wenn man die 18-stellige Buchstaben- und Zahlenkombination kenne, sei der Abruf möglich.
Das AG Hannover hat eine Rechtsverletzung bejaht und eine Vertragsstrafe von 2.500,- EUR ausgesprochen.
Mit der ganz herrschenden Ansicht in der Rechtsprechung liege in der URL-Erreichbarkeit eine Veröffentlichung, so dass der Beklagte gegen die abgegebene Unterlassungserklärung verstoßen habe. Es komme nicht darauf, ob und wie einfach der Abruf sei, sondern lediglich, dass eine Erreichbarkeit gegeben sei.